Vorsorgeauftrag: Was ist wichtig?
Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder ein anderer einschneidender Vorfall kann dazu führen, dass eine Person aufgrund eingetretener Urteilsunfähigkeit ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst besorgen kann. Wer für diesen Fall rechtzeitig vorsorgt, kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, welche Person ihn oder sie im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten und die erforderlichen persönlichen, vermögensrechtlichen und rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll. Dadurch lässt sich vermeiden, dass die zuständige Erwachsenenschutzbehörde über die erforderliche Vertretung entscheiden muss. Der Vorsorgeauftrag gemäss Art 360 ff. ZGB stellt damit ein wichtiges Instrument der persönlichen Selbstbestimmung dar.
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Mit einem Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB kann eine urteilsfähige Person bestimmen, wer sie vertreten und ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten soll, falls sie urteilsunfähig werden sollte. Der Vorsorgeauftrag kommt damit in einer Situation zum Tragen, in der die betroffene Person ihren Willen nicht mehr selbst bilden oder äussern kann. Wird die betroffene Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen (Art. 369 Abs. 1 ZGB).
Im Verhältnis zwischen der betroffenen, vorliegend die auftraggebenden, und der beauftragten Person stellt der Vorsorgeauftrag einen Auftrag dar, auf den die gesetzlichen Regelungen von Art. 394 ff. OR Anwendung finden (Art. 365 Abs. 1 OR). Als Besonderheit gilt, dass für die Kündigung des Vorsorgeauftrags durch die beauftragte Person eine von den allgemeinen Auftragsregeln abweichende Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt. Die Kündigung ist schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde und nicht bei der auftraggebenden Person einzureichen.
Vom Vorsorgeauftrag zu unterscheiden sind insbesondere die Vollmacht und die Patientenverfügung. Eine Vollmacht stellt grundsätzlich die Regelung von lebzeitigen Geschäften während der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers dar. Die Patientenverfügung betrifft demgegenüber die Regelung von medizinischen Anweisungen bei Krankheit und Unfall. Mit einer Patientenverfügung – die vielfach mit einem Vorsorgeauftrag kombiniert wird, kann geregelt werden, wie man betreut, gepflegt und durch die Ärzte behandelt werden soll sowie unter anderem welche Behandlungen gewünscht oder nicht gewünscht sind.
Welche Angelegenheiten können geregelt werden?
Der Vorsorgeauftrag kann sich insbesondere auf drei zentrale Bereiche beziehen: die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr.
Die Personensorge umfasst die persönlichen Angelegenheiten. Dazu können beispielsweise Fragen der Betreuung und der Pflege, die Organisation des Alltags sowie die Sicherstellung der Teilhabe am öffentlichen Leben gehören. Die beauftragte Person kann damit sicherstellen, dass die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der auftraggebenden Person berücksichtigt werden.
Die Vermögenssorge betrifft die finanziellen Angelegenheiten. Dazu gehören etwa die Verwaltung von Bankkonten und Wertschriften, die Bewirtschaftung oder der Verkauf von Immobilien sowie die Regelung laufender Zahlungen. Auch besondere Vermögenssituationen, etwa ein eigenes Unternehmen, können berücksichtigt werden.
Schliesslich kann die beauftragte Person mit der Vertretung im Rechtsverkehr betraut werden. Dazu gehört insbesondere die Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern, der Abschluss von Verträgen und Versicherungen sowie die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person in rechtlichen Verfahren.
Es ist möglich, eine einzige Person mit allen Aufgaben zu betrauen. Ebenso kann vorgesehen werden, dass verschiedene Personen für unterschiedliche Bereiche zuständig sind.
Wer soll mit der Vertretung betraut werden?
Bei der Auswahl der beauftragten Person sollte nicht allein das persönliche Vertrauensverhältnis entscheidend sein. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die betreffende Person bereit und in der Lage ist, die teilweise anspruchsvollen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.
Als beauftragte Person kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage. Neben Ehegatten, Konkubinatspartnern, Kindern oder anderen Vertrauenspersonen können je nach Situation beispielsweise auch ein Treuhandbüro oder eine Bank eingesetzt werden.
Es empfiehlt sich zudem, eine Ersatzperson zu bestimmen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Dadurch kann verhindert werden, dass der Vorsorgeauftrag ins Leere läuft, wenn die ursprünglich eingesetzte Person verhindert ist oder die Übernahme der Aufgabe ablehnt.
Auch die Frage einer möglichen Entschädigung sollte frühzeitig geklärt werden. Im Vorsorgeauftrag kann beispielsweise eine einmalige oder eine regelmässige Entschädigung vorgesehen werden. Wird keine Anordnung über die Entschädigung im Vorsorgeauftrag festgehalten, legt die zuständige Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest (Art. 366 Abs. 2 ZGB).
Wie wird ein Vorsorgeauftrag errichtet?
Für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Eine urteilsfähige Person kann den Vorsorgeauftrag vollständig von Hand verfassen, datieren und unterzeichnen (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein lediglich ausgedrucktes Formular, das anschliessend unterschrieben wird, genügt für einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag nicht. Diese Form eignet sich insbesondere für einfache und überschaubare Verhältnisse und ermöglicht eine unkomplizierte spätere Anpassung.
Bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen sowie speziellen Wünschen kann sich demgegenüber eine öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags empfehlen (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein erhöhtes Streit- oder Anfechtungsrisiko besteht oder eine rechtliche Beratung bei der Ausgestaltung gewünscht ist.
Wie bewahre ich einen Vorsorgeauftrag korrekt auf?
Ein Vorsorgeauftrag nützt nur dann, wenn er im entscheidenden Moment auch gefunden wird. Deshalb sollte die Aufbewahrung sorgfältig geregelt werden.
Zur Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages bestehen im Grundsatz drei Möglichkeiten:
- Aufbewahrung bei der Wohngemeinde (Zivilstandsamt): Die Aufbewahrung bei der Wohngemeinde stellt die sicherste Methode dar, da die Errichtung und der Hinterlegungsort im Personenstandsregister vermerkt werden, wodurch die KESB den Auftrag im Ernstfall schnell finden kann (Art. 361 Abs. 3 ZGB; Art. 363 Abs. 1 ZGB).
- Aufbewahrung zu Hause: Der Vorsorgeauftrag kann in einem verschlossenen und angeschrieben Umschlag an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahrt sein. Es ist sinnvoll, eine Vertrauensperson auf den Aufbewahrungsort aufmerksam zu machen.
- Aufbewahrung beim Notar: Ein eigenhändig verfasster Vorsorgeauftrag kann bei einem Notar hinterlegt werden. Soweit der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet wird, bietet der Notar im Regelfall die Aufbewahrung bei sich an (und leitet ein weiteres Exemplar der Wohngemeinde weiter).
Wie passe ich einen Vorsorgeauftrag korrekt an?
Ein Vorsorgeauftrag sollte nicht einmal erstellt und anschliessend vergessen werden. Lebenssituationen können sich verändern: Beziehungen, Wohnverhältnisse, Vermögenssituationen oder die persönliche Vertrauensperson können wechseln.
Es empfiehlt sich deshalb, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Änderungen müssen wiederum formgerecht vorgenommen werden (Art. 361 Abs. 1 ZGB):
- Ersetzen: Wenn man einen komplett neuen Vorsorgeauftrag erstellen möchte, kann man den älteren Vorsorgeauftrag ersetzten. Der neue Vorsorgeauftrag muss die Formvorschriften einhalten, insbesondere neu datiert und unterschrieben werden (vgl. hierzu Art. 362 Abs. 2 ZGB).
- Abändern: Kleinere Änderungen können direkt im Dokument selbst oder per Zusatzblatt vorgenommen werden. Jede Anpassung muss dabei datiert und unterschrieben werden.
- Vernichten: Eine eigenhändige Vernichtung ist möglich (z.B. durch Zerreissen oder Durchstreichen mit Rotstift; vgl. Art. 362 Abs. 2 ZGB). Zur Klarheit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift.
Rechtzeitig vorsorgen und Selbstbestimmung sichern
Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, frühzeitig selbstbestimmt festzulegen, wer im Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten übernehmen soll. Gleichzeitig kann eine klare Regelung Angehörige entlasten und Unsicherheiten vermeiden.
Entscheidend ist, dass der Vorsorgeauftrag zu einem Zeitpunkt errichtet wird, in dem die betreffende Person noch urteilsfähig ist. Bei komplexeren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen kann eine fachkundige Beratung helfen, die Regelung auf die individuelle Situation abzustimmen und formelle oder inhaltliche Fehler zu vermeiden.
Geschrieben von Charlotte Arndge
