Baubewilligung für Wintergärten und Pergolen: Was Sie wissen müssen

Der Bau eines Wintergartens oder einer Pergola ist der Traum vieler Eigenheimbesitzer. Doch bevor die ersten Pläne geschmiedet oder gar mit dem Bau begonnen wird, sollten einige Stolpersteine beachtet werden. Denn ohne sorgfältige Vorbereitung kann sich der Wohntraum schnell in einen (rechtlichen) Albtraum verwandeln.

Rechtliche Vorgaben frühzeitig klären

Ein besonders wichtiger Aspekt bei der Planung ist die rechtliche Seite des Bauvorhabens – allen voran die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn die Verantwortung für die Einholung einer allfälligen Bewilligung liegt beim Grundeigentümer selbst.

Grundsätzlich gilt: Wintergärten sind in der Regel baubewilligungspflichtig, da sie meist als geschlossene Anbauten mit Wohnraumnutzung gelten. Pergolen hingegen, die offen und ohne feste Überdachung konstruiert sind, können je nach Ausführung und kantonaler Gesetzgebung teilweise ohne Bewilligung errichtet werden. Dennoch empfiehlt sich in jedem Fall eine genaue Abklärung bei der zuständigen Baubehörde – denn die gesetzlichen Vorgaben können je nach Gemeinde stark variieren.

Wurde keine Bewilligung eingeholt und lässt sich diese auch nachträglich nicht mehr erlangen, droht im schlimmsten Fall der Rückbau des gesamten Bauwerks. Das bedeutet nicht nur hohe Kosten, sondern auch jahrelange Auseinandersetzungen mit den Behörden – häufig bis durch alle Instanzen.

Wie lassen sich solche unangenehmen Überraschungen vermeiden?

Ein Wintergarten mit Tücken

Der Begriff des «Wintergartens» ist bautechnisch nicht einheitlich definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter meist eine geschlossene Konstruktion an einem Gebäude (Balkon, Veranda oder auf Höhe des Erdgeschosses), ein freistehendes Bauwerk oder eine in das Gebäude integrierte Konstruktion (Loggia oder Laube) verstanden, welche einseitig verglast und über ein Dach aus lichtdurchlässigem Baumaterial verfügt. Charakteristisch ist, dass der Wintergarten den vor Witterungseinflüssen geschützten Innenraum vom Aussenklima abschirmt und – je nach Ausführung – beheizt oder immerhin temperiert ist, was eine ganzjährige Nutzung ermöglicht.

Auf gesetzlicher Ebene besteht in der Schweiz keine einheitliche Definition des Wintergartens. Behörden und Gerichte legen den Begriff daher im Rahmen des geltenden (Bau-) Rechts aus, was dazu führen kann, dass ein «Wintergarten» im Rechtssinn von der typologischen Vorstellung eines Rechtslaien durchaus erheblich abweichen kann. Nach den Bestimmungen des Bundesrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass Bauten stets nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Daraus folgt, dass grundsätzlich immer von einer Bewilligungspflicht auszugehen ist, es sei denn, das geltende Recht sieht diesbezüglich explizit eine Ausnahme vor. Die Bauherrschaft kann sich jedoch nicht darauf berufen, sie habe sich betreffend die Bewilligungspflicht geirrt und deshalb keine Bewilligung eingeholt.

Weiter sind zwingend die gesetzlichen Vorschriften für solche Bauten z.B. betreffend das zulässige Ausmass oder die energetischen Anforderungen etc. zu beachten. Dabei kann es auch zwischen Gemeinden im selben Kanton erhebliche Unterschiede geben. Sowohl für Laien als auch für Personen mit (Grund-) Kenntnissen des Baurechts (z.B. Gartenbauunternehmen, Metall- oder Holzbauer) kann es daher schwierig sein, die Bewilligungsfähigkeit im konkreten Fall verlässlich zu beurteilen. Die Bauherrschaft ist aus diesem Grund stets gut beraten, vor Baubeginn bei der zuständigen Gemeindebehörde die wichtigsten rechtlichen Abklärungen zum Bauvorhaben vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer davon ausgeht, es bedürfe keiner Baubewilligung und wenn mit der Bauausführung bereits begonnen wurde.

Auch vermeintlich geringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten können bewilligungspflichtig sein, und zwar insbesondere dann, wenn dadurch ein Witterungsschutz bzw. ein (auch bloss teilweise) geschlossenes Bauwerk geschaffen wird. Dazu zählt beispielsweise auch der (nachträgliche) Einbau von Fenstern in einen Gartenpavillon oder der Umbau eines Carports in einen Wintergarten. Zu beachten ist weiter, dass ein Wintergarten – je nach Ausgangslage – auch Auswirkungen auf das bauliche Erweiterungspotenzial auf dem eigenen Grundstück haben kann, denn ein Wintergarten erweitert auch die Wohnnutzung.

Die Pergola als Spezialfall

Bei der «Pergola» kann die rechtliche Vorstellung über die Konstruktionsweise von derjenigen im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls abweichen. Mit einer Pergola ist rechtlich eine fest mit dem Boden verbundene Tragekonstruktion – meist aus Holz oder Stahl – gemeint, welche schattenspendenden Pflanzen als Träger dient und Gartenwege, Terrassen oder Plätze überspannt. Die Fläche unter der Pergola ist grundsätzlich der Witterung ausgesetzt, bietet also keinen Schutz gegen Regen und ermöglicht daher keinen dauernden Aufenthalt für Personen. Solche Konstruktionen sind – jedenfalls in der Bauzone – häufig bewilligungsfrei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeingültigen Grundsatz, weshalb auch in diesem Fall vor Baubeginn zu empfehlen ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.

Wird die Pergola mit einem festen Dach versehen, worunter auch witterungsbeständige Planen, Segeltücher, imprägnierte oder anderweitig witterungsfeste Stoffe, (Metall-) Lamellen etc. fallen, handelt es sich in aller Regel nicht mehr um eine bewilligungsfreie Pergola im baurechtlichen Sinn, sondern grundsätzlich um eine bewilligungspflichtige Baute. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn sich die schützende Dachfunktion wetterunabhängig aufheben lässt (z.B. durch manuelles oder automatisches Einfahren des Stoffs oder Schrägstellen der Lamellen). Eine bewilligungsfreie Pergola darf hingegen mittels Sonnenstoren überdacht werden, sofern dadurch lediglich der temporäre Schutz gegen die Sonne gewährleistet und im Unterschied zu einer festen Plane oder einem festen Dach kein wetterunabhängiger Betrieb möglich ist.

Vorsicht bei Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets

Für Bauvorhaben auf Grundstücken ausserhalb des Siedlungsgebiets, z.B. in der Landwirtschaftszone (sogenanntes Nichtbaugebiet), gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht. Entgegen dem landläufigen Irrglauben gilt in diesem Gebiet das Bundesrecht vorrangig, welches auch für Pergolen immer die Einholung einer Baubewilligung nebst kantonaler Zustimmung verlangt. Selbst bei abparzellierten Grundstücken im Nichtbaugebiet (d.h. solche, die nicht mehr dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen) gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt.

Fazit

Der Bau einer Pergola im Nichtbaugebiet erfordert nicht nur eine Baubewilligung der Gemeinde, sondern zusätzlich die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stellen. In der Vergangenheit kam es vor, dass diese kantonale Zustimmung von der Gemeinde nicht eingeholt wurde – mit der Folge, dass möglicherweise bis heute keine rechtsgültige Baubewilligung besteht. In der Bauzone hingegen genügt für ein vergleichbares Vorhaben in der Regel die Bewilligung durch die Gemeinde allein.