Testament: Was ist wichtig?

Wer frühzeitig regelt, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll, kann die Nachlassplanung weitgehend nach den eigenen Vorstellungen gestalten. Ohne letztwillige Verfügung gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament oder ein Erbvertrag ermöglichen es dagegen, den Nachlass individuell zu planen und bestimmte Personen oder Institutionen gezielt zu begünstigen.

Was passiert ohne Testament?

Wer keine Verfügung von Todes wegen errichtet, dessen Nachlass untersteht der gesetzlichen Erbfolge. Das Gesetz bestimmt, welche Personen erbberechtigt sind und welche Erbquoten ihnen zustehen (Art. 457-462 ZGB).

Bei einem Erblasser ohne Ehegatten ergibt sich die gesetzliche Erbfolge (ohne abweichende Regelung in einer Verfügung von Todes wegen) wie folgt:

  • Die nächsten Erben sind die Nachkommen. Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen (Enkel).
  • Ohne Nachkommen gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Vater und Mutter erben nach Hälften. An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen (Geschwister des Erblassers)
  • Die Erbberechtigung geht bis zum grosselterlichen (Grosseltern bzw. Onkel/Tanten, Neffen, Nichten des Erblassers) Stamm.
  • Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton am letzten Wohnsitz oder an die Gemeinde.

Bei einem Erblasser mit Ehegatten lässt sich die gesetzliche Erbfolge (ohne abweichende Regelung in einer Verfügung von Todes wegen) wie folgt graphisch festhalten:

Eine Besonderheit gilt beim Konkubinat zu beachten: Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Wer den Lebenspartner über die gesetzliche Erbfolge hinaus begünstigen möchte, muss deshalb entsprechende Vorkehrungen treffen (z.B. Ausrichtung eines Vermächtnisses).

Pflichtteile begrenzen die Testierfreiheit

Die Möglichkeit, den eigenen Nachlass individuell zu regeln, ist nicht unbegrenzt. Das Erbrecht sieht für bestimmte gesetzliche Erben Pflichtteile vor. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte (Art. 470 Abs. 1ZGB). Eltern und Geschwister haben demgegenüber keinen Pflichtteilsanspruch.

Innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen kann die verbleibende freie Quote grundsätzlich nach den eigenen Vorstellungen des Erblassers verteilt werden (Art. 470 ZGB; Art. 481 ZGB). Mit einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser somit von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und die frei verfügbare Quote (ohne Verletzung der Pflichtteile) nach eigenen Wünschen verteilen.

Die Pflichtteile sind bei jeder Nachlassplanung zwingend zu berücksichtigen. Ein Testament, das Pflichtteile verletzt, kann unter Umständen mit einer Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB angefochten werden.

Was kann in einem Testament geregelt werden?

Ein Testament kann weit mehr enthalten als die blosse Bestimmung der Erben. Es kann beispielsweise festgelegt werden, welche Personen als Erben eingesetzt werden und mit welchen Quoten sie erben sollen (Art. 483 ZGB). Ebenso können einzelne Vermögenswerte oder Geldbeträge bestimmten Personen als Vermächtnis zugewendet werden (Art. 484-486 ZGB). Über einen Erbverzicht / Erbauskauf der Nachkommen (Art. 495-497 ZGB) oder eine Nutzniessung (Art. 473 ZGB) kann man den Ehe- oder Lebenspartner meistbegünstigen.

Darüber hinaus können Teilungsvorschriften (Art. 608 ZGB), Vor- und Nacherbschaften (Art. 488-492 ZGB) oder Bedingungen und Auflagen (Art. 482 ZGB) vorgesehen werden. Auch gemeinnützige Organisationen und Stiftungen kann der Erblasser begünstigen (Art. 493 ZGB). Eine Enterbung eines pflichtteilsgeschützten Erben ist unter gewissen Umständen ebenfalls zulässig (Art. 477-480 ZGB)

Eine sorgfältige Nachlassplanung ist insbesondere bei komplexeren Familienverhältnissen sinnvoll. Dies gilt etwa bei Patchwork-Familien, bei bedeutenden Immobilien, Familienunternehmen oder grösseren Vermögenswerten.

Testament oder Erbvertrag?

Das Testament ist eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers (Art. 498 ff. ZGB). Es kann grundsätzlich jederzeit geändert oder widerrufen werden. Damit bleibt die testierende Person flexibel und kann ihre Nachlassplanung an veränderte Lebensumstände anpassen.

Davon unterscheidet sich der Erbvertrag (Art. 512 ZGB). Beim Erbvertrag handelt es sich um eine vertragliche Regelung zwischen mehreren Personen. Der Erbvertrag schafft eine gegenseitige Bindung und kann nicht einseitig geändert oder aufgehoben werden. Er eignet sich deshalb insbesondere dann, wenn mehrere Beteiligte eine verbindliche und langfristige Regelung ihrer Nachlassverhältnisse wünschen. In gewissen Fällen, z.B. bei einem Erbverzicht oder einem Erbauskauf, ist die Errichtung eines Erbvertrags zwingend (vgl. Art. 495 ZGB).

Bei Ehepaaren wird im Regelfall ein Ehevertrag mit einem Erbvertrag kombiniert, um den Ehepartner sowohl ehe- als auch erbrechtlich meistzubegünstigen.

Welche Form geeignet ist, hängt von der persönlichen und der familiären Situation sowie von den gewünschten Regelungen ab.

Wie wird eine Verfügung von Todes wegen errichtet?

Eine Verfügung von Todes wegen kann auf verschiedene Arten errichtet werden:

  1. Das eigenhändige Testament kann ohne Mitwirkung einer Urkundsperson errichtet werden. Es muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet werden (Art. 505 ZGB). Ein ausgedrucktes Formular, das lediglich unterschrieben wird, erfüllt die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament nicht.
  2. Daneben besteht die Möglichkeit eines öffentlich beurkundeten Testaments (Art. 499-504 ZGB). Dieses wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson sowie zweier Zeugen errichtet, muss öffentlich beurkundet sein und bietet insbesondere bei komplexeren Verhältnissen eine erhöhte Form- und Rechtssicherheit.
  3. Ein Nottestament kommt schliesslich unter ausserordentlichen Umständen in Betracht und dient der Regelung des letzten Willens in akuten Notlagen (Vgl. Art. 506 f. ZGB).
  4. Ein Erbvertrag ist öffentlich zu beurkunden, nachdem die Vertragsschliessenden ihren Willen vor der Urkundsperson sowie zweier Zeugen erklärt haben (Art. 512 ZGB).

Die Formvorschriften müssen eingehalten werden, damit die letztwillige Verfügung wirksam errichtet wird.

Wie bewahre ich eine letztwillige Verfügung korrekt auf?

Eine letztwillige Verfügung sollte im Fall des Versterbens des Erblassers auch (schnell) gefunden werden. Deshalb sollte die Aufbewahrung sorgfältig geregelt werden.

Zur Aufbewahrung der letztwilligen Verfügung bestehen im Grundsatz vier Möglichkeiten:

  1. Aufbewahrung zu Hause: Die letztwillige Verfügung kann in einem verschlossenen und angeschrieben Umschlag an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahrt werden. Es ist sinnvoll, eine Vertrauensperson auf den Aufbewahrungsort aufmerksam zu machen.
  2. Aufbewahrung beim Notar: Ein eigenhändig verfasstes Testament kann bei einem Notar hinterlegt werden. Soweit das Testament oder der Erbvertrag öffentlich beurkundet wird, bietet die Urkundsperson im Regelfall die Aufbewahrung bei sich an (und leitet ein weiteres Exemplar der Wohngemeinde weiter).
  3. Aufbewahrung bei der Wohngemeinde (Zivilstandsamt): Die Aufbewahrung bei der Wohngemeinde stellt die sicherste Methode dar, da die Errichtung und der Hinterlegungsort im Personenstandsregister vermerkt werden, wodurch die zuständige Behörde die letztwillige Verfügung im Ernstfall schnell findet.
  4. Aufbewahrung beim Willensvollstrecker: Beauftragt der Erblasser eine Person mit der Vollstreckung seines Willens, so kann er ein oder mehrere Exemplare der letztwilligen Verfügung auch beim Willensvollstrecker hinterlegen.

Wie passe ich eine letztwillige Verfügung korrekt an?

Eine letztwillige Verfügung sollte regelmässig auf seine Aktualität überprüft werden. Eine Heirat, eine Scheidung, die Geburt von Kindern, ein Todesfall in der Familie, Veränderungen des Vermögens oder ein Wechsel der persönlichen Verhältnisse können dazu führen, dass eine bestehende Regelung nicht mehr den ursprünglichen Vorstellungen entspricht.

Änderungen müssen in der Form vorgenommen werden, die für die Errichtung vorgeschrieben ist:

  1. Ersetzen: Ein jüngeres Testament hebt das ältere Testament auf und ersetzt dieses (Art. 511 ZGB). Das neue Testament muss die Formvorschriften einhalten. Der Widerruf kann die gesamte Verfügung oder nur einen Teil davon beschlagen (Art. 509 ZGB).
  2. Abändern: Kleinere Änderungen können direkt im Dokument selbst oder per Zusatzblatt vorgenommen werden. Jede Anpassung muss dabei datiert und unterschrieben werden.
  3. Vernichten: Eine eigenhändige Vernichtung des Testaments ist möglich (z.B. durch Zerreissen oder Durchstreichen mit Rotstift; vgl. Art. 510 ZGB). Zur Klarheit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift.
  4. Bei einem öffentlich beurkundeten Testament: Ein Ersatz, eine Abänderung oder eine Vernichtung ist entweder handschriftlich (samt Datierung und Unterzeichnung) oder ebenfalls mit öffentlicher Beurkundung möglich.
  5. Bei einem Erbvertrag: Ein Ersatz, eine Abänderung oder eine Vernichtung ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners und öffentlicher Beurkundung zulässig. Der Erblasser kann ausnahmsweise einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber einem Verhalten schuldig macht, das eine Enterbung darstellt (Art. 513 ZGB).

Rechtzeitig Klarheit schaffen

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag lässt sich der eigene Nachlass innerhalb der gesetzlichen Grenzen individuell gestalten. Eine klare und sorgfältig formulierte Regelung kann dazu beitragen, den eigenen Willen umzusetzen und spätere Unsicherheiten unter den Erben zu vermeiden.

Gerade bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen lohnt es sich, die Nachlassplanung frühzeitig anzugehen und fachlich prüfen zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass die gewünschte Regelung sowohl den persönlichen Vorstellungen als auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Geschrieben von Charlotte Arndge

Vorsorgeauftrag: Was ist wichtig?

Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder ein anderer einschneidender Vorfall kann dazu führen, dass eine Person aufgrund eingetretener Urteilsunfähigkeit ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst besorgen kann. Wer für diesen Fall rechtzeitig vorsorgt, kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, welche Person ihn oder sie im Falle der Urteilsunfähigkeit vertreten und die erforderlichen persönlichen, vermögensrechtlichen und rechtlichen Angelegenheiten besorgen soll. Dadurch lässt sich vermeiden, dass die zuständige Erwachsenenschutzbehörde über die erforderliche Vertretung entscheiden muss. Der Vorsorgeauftrag gemäss Art 360 ff. ZGB stellt damit ein wichtiges Instrument der persönlichen Selbstbestimmung dar.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB kann eine urteilsfähige Person bestimmen, wer sie vertreten und ihre persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten soll, falls sie urteilsunfähig werden sollte. Der Vorsorgeauftrag kommt damit in einer Situation zum Tragen, in der die betroffene Person ihren Willen nicht mehr selbst bilden oder äussern kann. Wird die betroffene Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen (Art. 369 Abs. 1 ZGB).

Im Verhältnis zwischen der betroffenen, vorliegend die auftraggebenden, und der beauftragten Person stellt der Vorsorgeauftrag einen Auftrag dar, auf den die gesetzlichen Regelungen von Art. 394 ff. OR Anwendung finden (Art. 365 Abs. 1 OR). Als Besonderheit gilt, dass für die Kündigung des Vorsorgeauftrags durch die beauftragte Person eine von den allgemeinen Auftragsregeln abweichende Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt. Die Kündigung ist schriftlich bei der Erwachsenenschutzbehörde und nicht bei der auftraggebenden Person einzureichen.

Vom Vorsorgeauftrag zu unterscheiden sind insbesondere die Vollmacht und die Patientenverfügung. Eine Vollmacht stellt grundsätzlich die Regelung von lebzeitigen Geschäften während der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers dar. Die Patientenverfügung betrifft demgegenüber die Regelung von medizinischen Anweisungen bei Krankheit und Unfall. Mit einer Patientenverfügung – die vielfach mit einem Vorsorgeauftrag kombiniert wird, kann geregelt werden, wie man betreut, gepflegt und durch die Ärzte behandelt werden soll sowie unter anderem welche Behandlungen gewünscht oder nicht gewünscht sind.

Welche Angelegenheiten können geregelt werden?

Der Vorsorgeauftrag kann sich insbesondere auf drei zentrale Bereiche beziehen: die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr.

Die Personensorge umfasst die persönlichen Angelegenheiten. Dazu können beispielsweise Fragen der Betreuung und der Pflege, die Organisation des Alltags sowie die Sicherstellung der Teilhabe am öffentlichen Leben gehören. Die beauftragte Person kann damit sicherstellen, dass die persönlichen Bedürfnisse und Wünsche der auftraggebenden Person berücksichtigt werden.

Die Vermögenssorge betrifft die finanziellen Angelegenheiten. Dazu gehören etwa die Verwaltung von Bankkonten und Wertschriften, die Bewirtschaftung oder der Verkauf von Immobilien sowie die Regelung laufender Zahlungen. Auch besondere Vermögenssituationen, etwa ein eigenes Unternehmen, können berücksichtigt werden.

Schliesslich kann die beauftragte Person mit der Vertretung im Rechtsverkehr betraut werden. Dazu gehört insbesondere die Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern, der Abschluss von Verträgen und Versicherungen sowie die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person in rechtlichen Verfahren.

Es ist möglich, eine einzige Person mit allen Aufgaben zu betrauen. Ebenso kann vorgesehen werden, dass verschiedene Personen für unterschiedliche Bereiche zuständig sind.

Wer soll mit der Vertretung betraut werden?

Bei der Auswahl der beauftragten Person sollte nicht allein das persönliche Vertrauensverhältnis entscheidend sein. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die betreffende Person bereit und in der Lage ist, die teilweise anspruchsvollen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen.

Als beauftragte Person kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen infrage. Neben Ehegatten, Konkubinatspartnern, Kindern oder anderen Vertrauenspersonen können je nach Situation beispielsweise auch ein Treuhandbüro oder eine Bank eingesetzt werden.

Es empfiehlt sich zudem, eine Ersatzperson zu bestimmen (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Dadurch kann verhindert werden, dass der Vorsorgeauftrag ins Leere läuft, wenn die ursprünglich eingesetzte Person verhindert ist oder die Übernahme der Aufgabe ablehnt.

Auch die Frage einer möglichen Entschädigung sollte frühzeitig geklärt werden. Im Vorsorgeauftrag kann beispielsweise eine einmalige oder eine regelmässige Entschädigung vorgesehen werden. Wird keine Anordnung über die Entschädigung im Vorsorgeauftrag festgehalten, legt die zuständige Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest (Art. 366 Abs. 2 ZGB).

Wie wird ein Vorsorgeauftrag errichtet?

Für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Eine urteilsfähige Person kann den Vorsorgeauftrag vollständig von Hand verfassen, datieren und unterzeichnen (Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein lediglich ausgedrucktes Formular, das anschliessend unterschrieben wird, genügt für einen eigenhändigen Vorsorgeauftrag nicht. Diese Form eignet sich insbesondere für einfache und überschaubare Verhältnisse und ermöglicht eine unkomplizierte spätere Anpassung.

Bei komplexeren Familien- oder Vermögensverhältnissen sowie speziellen Wünschen kann sich demgegenüber eine öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrags empfehlen (Art. 361 Abs. 1 ZGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein erhöhtes Streit- oder Anfechtungsrisiko besteht oder eine rechtliche Beratung bei der Ausgestaltung gewünscht ist.

Wie bewahre ich einen Vorsorgeauftrag korrekt auf?

Ein Vorsorgeauftrag nützt nur dann, wenn er im entscheidenden Moment auch gefunden wird. Deshalb sollte die Aufbewahrung sorgfältig geregelt werden.

Zur Aufbewahrung des Vorsorgeauftrages bestehen im Grundsatz drei Möglichkeiten:

  1. Aufbewahrung bei der Wohngemeinde (Zivilstandsamt): Die Aufbewahrung bei der Wohngemeinde stellt die sicherste Methode dar, da die Errichtung und der Hinterlegungsort im Personenstandsregister vermerkt werden, wodurch die KESB den Auftrag im Ernstfall schnell finden kann (Art. 361 Abs. 3 ZGB; Art. 363 Abs. 1 ZGB).
  2. Aufbewahrung zu Hause: Der Vorsorgeauftrag kann in einem verschlossenen und angeschrieben Umschlag an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahrt sein. Es ist sinnvoll, eine Vertrauensperson auf den Aufbewahrungsort aufmerksam zu machen.
  3. Aufbewahrung beim Notar: Ein eigenhändig verfasster Vorsorgeauftrag kann bei einem Notar hinterlegt werden. Soweit der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet wird, bietet der Notar im Regelfall die Aufbewahrung bei sich an (und leitet ein weiteres Exemplar der Wohngemeinde weiter).

Wie passe ich einen Vorsorgeauftrag korrekt an?

Ein Vorsorgeauftrag sollte nicht einmal erstellt und anschliessend vergessen werden. Lebenssituationen können sich verändern: Beziehungen, Wohnverhältnisse, Vermögenssituationen oder die persönliche Vertrauensperson können wechseln.

Es empfiehlt sich deshalb, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Änderungen müssen wiederum formgerecht vorgenommen werden (Art. 361 Abs. 1 ZGB):

  1. Ersetzen: Wenn man einen komplett neuen Vorsorgeauftrag erstellen möchte, kann man den älteren Vorsorgeauftrag ersetzten. Der neue Vorsorgeauftrag muss die Formvorschriften einhalten, insbesondere neu datiert und unterschrieben werden (vgl. hierzu Art. 362 Abs. 2 ZGB).
  2. Abändern: Kleinere Änderungen können direkt im Dokument selbst oder per Zusatzblatt vorgenommen werden. Jede Anpassung muss dabei datiert und unterschrieben werden.
  3. Vernichten: Eine eigenhändige Vernichtung ist möglich (z.B. durch Zerreissen oder Durchstreichen mit Rotstift; vgl. Art. 362 Abs. 2 ZGB). Zur Klarheit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Bestätigung mit Datum und Unterschrift.

Rechtzeitig vorsorgen und Selbstbestimmung sichern

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, frühzeitig selbstbestimmt festzulegen, wer im Fall einer späteren Urteilsunfähigkeit die persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten übernehmen soll. Gleichzeitig kann eine klare Regelung Angehörige entlasten und Unsicherheiten vermeiden.

Entscheidend ist, dass der Vorsorgeauftrag zu einem Zeitpunkt errichtet wird, in dem die betreffende Person noch urteilsfähig ist. Bei komplexeren persönlichen oder finanziellen Verhältnissen kann eine fachkundige Beratung helfen, die Regelung auf die individuelle Situation abzustimmen und formelle oder inhaltliche Fehler zu vermeiden.

Geschrieben von Charlotte Arndge