Die virtuelle und hybride Generalversammlung
Digitale Formen der Generalversammlung nach Schweizer Aktienrecht
Seit der Aktienrechtsrevision sind in der Schweiz hybride und virtuelle Generalversammlungen gesetzlich zulässig. Unternehmen können ihre Generalversammlung damit ortsunabhängig durchführen; ganz oder teilweise digital. Beide Formen bieten Chancen für Effizienz und Teilhabe, erfordern aber eine sorgfältige rechtliche und technische Umsetzung.
Was ist eine hybride Generalversammlung?
Bei einer hybriden Generalversammlung können Aktionärinnen und Aktionäre wählen, ob sie physisch oder digital teilnehmen möchten. Diese Form kombiniert also die traditionelle Präsenzveranstaltung mit einer Online-Teilnahmemöglichkeit.
Mittel müssen gewährleisten, dass Aktionärsrechte wie Stimmabgabe, Antragstellung und Voten in Echtzeit ausgeübt werden können.
Da die physische Teilnahme weiterhin möglich bleibt, liegt kein schwerwiegender Eingriff in die Aktionärsrechte vor. Deshalb ist für die hybride Generalversammlung keine statutarische Grundlage erforderlich. Selbst wenn sich alle Aktionäre digital zuschalten, gilt die Versammlung weiterhin als hybrid.
Die virtuelle Generalversammlung
Die virtuelle Generalversammlung findet ausschliesslich online und ohne Tagungsort statt. Sie ersetzt die physische Präsenz vollständig.
Weil damit das Unmittelbarkeitsprinzip aufgehoben wird, darf sie nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Bestimmung in den Statuten verankert ist. Für die Statutenänderung ist die Mehrheit der vertretenen Stimmen gemäss Art. 703 OR erforderlich.
Zudem muss grundsätzlich ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden. Ausnahmsweise ist dies nicht notwendig, wenn die Gesellschaft nicht börsenkotiert ist und in den Statuten ausdrücklich einen Verzicht darauf vorsieht (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 15 OR).
Auch beurkundungspflichtige Beschlüsse können virtuell gefasst werden. Dabei gilt die Urkundsperson dann als „zugegen“, wenn sie – wie in St. Gallen ausdrücklich geregelt (Art. 7 Abs. 4 Beurkundungsverordnung SG) – elektronisch in gleicher Weise wie die übrigen Teilnehmenden anwesend ist. Für Willensbeurkundungen wie eine Gründungsversammlung kann die digitale Durchführung jedoch kantonal eingeschränkt sein.
Digitale und hybride Generalversammlungen eröffnen Unternehmen zahlreiche Vorteile:
- Schnellere Entscheidprozesse: Abstimmungen und Auswertungen können unmittelbar erfolgen.
- Höhere Teilnahmequote: Aktionärinnen und Aktionäre können ortsunabhängig teilnehmen (besonders relevant bei internationalem Aktionariat.)
- Kosten- und Zeitersparnis: Wegfall von Reise- und Logistikaufwand, effizientere Organisation.
- Nachhaltigkeit: Weniger Reisen bedeuten eine bessere ökologische Bilanz.
Fazit: Rechtssichere Digitalisierung der Generalversammlung
Digitale Generalversammlungen sind ein wichtiger Schritt in Richtung moderner Unternehmensführung. Wer sie sorgfältig vorbereitet, kann von mehr Effizienz, Flexibilität und Nachhaltigkeit profitieren.
Wesentlich ist eine vorausschauende rechtliche und technische Planung – von der Anpassung der Statuten über die Auswahl sicherer Systeme bis zur notariellen Begleitung.
Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung hybrider oder virtueller Generalversammlungen; inklusive Statutenanpassung, notarieller Beglaubigung und technischer Umsetzung.
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