Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts
Grundsatz
Handelsgerichte sind spezialisierte Gerichte für handelsrechtliche Streitigkeiten. Sie bestehen aus Berufsrichtern der ersten und zweiten kantonalen Instanz sowie Fachrichtern aus der Wirtschaft und vereinen juristische mit wirtschaftlicher Expertise. Die Kantone Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich haben ein Handelsgericht.
Als einzige kantonale Instanz verkürzen Handelsgerichte den Instanzenzug: Die klagende Partei kann auf das Schlichtungsverfahren verzichten und die Klage direkt beim Gericht einreichen. Gegen Entscheide des Handelsgerichts steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen. Diese Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzugs wird durch die besondere Fachkompetenz und die gewünschte Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt.
Ein wesentlicher Vorteil der Handelsgerichtsbarkeit liegt ferner darin, dass aufgrund des vorhandenen Fachwissens im Grundsatz externe Gutachten entfallen. Dadurch sind Verfahren in der Regel schneller und praxisnah.
Ob ein Handelsgericht zuständig ist, hängt wesentlich von der Stellung der Parteien ab:
Kläger und Beklagter sind beide im Handelsregister eingetragen
Sind beide Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, gilt Art. 6 Abs. 2 ZPO:
- Die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei muss betroffen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO);
- der Streitwert muss über CHF 30’000 liegen oder es muss sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handeln (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO);
- beide Parteien müssen im Handelsregister eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO);
- ausgeschlossen sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sowie dem Miet- und Pachtrecht (Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts zwingend. Die Klage darf nicht bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde oder einem ordentlichen Gericht eingereicht werden.
Nur der Beklagte ist im Handelsregister eingetragen
Ist nur der Beklagte als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, so kann der Kläger, z.B. eine Privatperson ohne Unternehmenseigenschaft, zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. Es steht dem Kläger somit ein Wahlrecht zu (Art. 6 Abs. 3 ZPO).
Wird das Handelsgericht gestützt auf das Klägerwahlrecht angerufen, bleibt dieses auch für eine konnexe Widerklage zuständig, selbst wenn der ursprüngliche Kläger (der Widerbeklagte) nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Nur der Kläger ist im Handelsregister eingetragen
Ist hingegen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte im Handelsregister eingetragen, besteht kein Wahlrecht des Klägers; das Handelsgericht ist, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben sind, zwingend anzurufen.
Passive Streitgenossenschaft (mehrere Beklagte)
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft auf der Seite der Beklagten müssen alle Mitglieder der Streitgenossenschaft im Handelsregister eingetragen sein, damit das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 6 ZPO).
Fehlt der Handelsregistereintrag bei einzelnen Beklagten, können die Kantone aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung von widersprechenden Urteilen eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts vorsehen und damit die nach Art. 6 Abs. 2 ZPO an sich zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts aufheben. Ohne eine solche Regelung müsste die Klage aufgespalten werden, womit das Handelsgericht für Eingetragene und das ordentliche Gericht für Nicht-Eingetragene zuständig wäre. Dies verletzt jedoch die Prozessökonomie. Im Regelfall ist in solchen Fällen das kantonale erstinstanzliche Gericht für alle einfachen, passiven Streitgenossen zuständig.
Der Kanton St. Gallen sieht etwa in Art. 10 Abs. 2 EG-ZPO SG vor, dass in solchen Fällen das ordentliche Gericht für sämtliche Beklagten zuständig ist. Die zwingende Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist damit aufgehoben.
Die Botschaft zum Revisionsentwurf der ZPO stellt klar, dass Art. 6 Abs. 6 ZPO nur im Rahmen handelsrechtlicher und nicht auch für optional handelsgerichtliche Streitigkeiten gilt. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 ZPO gelangt somit Art. 71 Abs. 1 lit. c ZPO zur Anwendung. In diesem Bereich sind einfache Streitgenossenschaften somit ausgeschlossen, wenn das Handelsgericht nicht für alle Streitigkeiten sachlich zuständig ist.
Aktive Streitgenossenschaft (mehrere Kläger)
Auch auf Klägerseite müssen grundsätzlich alle Streitgenossen die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllen (Art. 6 Abs. 6 ZPO analog). Andernfalls kann wie bei der passiven Streitgenossenschaft ebenfalls eine kantonale Regelung zur einheitlichen Zuständigkeit vorgesehen werden, wobei nicht das Handelsgericht zuständig sein kann, wenn dieses nicht für alle Streitgenossen zuständig ist.
Sonderfall: Notwendige Streitgenossenschaft
Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO) verlangt das materielle Recht zwingend ein einheitliches Urteil. Eine Aufspaltung der notwendigen Streitgenossenschaft und damit des Verfahrens wäre unzulässig, da dies zur Abweisung der jeweiligen Klagen wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation führen würde. Daraus folgt, dass die notwendige Streitgenossenschaft gerade nicht die gleiche sachliche Zuständigkeit für jeden einzelnen notwendigen Streitgenossen voraussetzt.
Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt:
- Hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit genügt es, wenn entweder die geschäftliche Tätigkeit der Gegenpartei der notwendigen Streitgenossenschaft oder zumindest die geschäftliche Tätigkeit nur eines notwendigen Streitgenossens betroffen ist;
- bei aktiven notwendigen Streitgenossen können nicht im Handelsregister eingetragene Parteien ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ausüben;
- bei passiven notwendigen Streitgenossen ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn sämtliche Beklagten im Handelsregister eingetragen sind.
Internationale Streitigkeiten
Neu können Kantone ihre Handelsgerichte auch für internationale Streitigkeiten zuständig erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO), sofern:
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
- der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt;
- die Parteien die Zuständigkeit vereinbaren;
- mindestens eine Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.
Damit wird der Gerichtsstandort Schweiz für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten zusätzlich gestärkt. Besonders relevant ist die Möglichkeit, Verfahren künftig auch auf Englisch zu führen.
Während Zürich und Bern entsprechende internationale Handelsgerichte planen, haben St. Gallen und Aargau diese Möglichkeit bislang nicht umgesetzt.
Geschrieben von Charlotte Arndgen
