Neues Aktienrecht: Durchführung einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung
Mit der Reform des Schweizer Aktienrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem der rechtliche Rahmen für die Durchführung von Generalversammlungen erheblich modernisiert. Ein zentrales Element dieser Reform ist die Möglichkeit, Generalversammlungen nicht nur physisch, sondern auch virtuell oder hybrid abzuhalten. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Änderungen und zeigt, was Unternehmen bei der Umsetzung dieser neuen Möglichkeiten beachten müssen.
Was bedeutet virtuell und hybrid?
Eine virtuelle Generalversammlung findet ausschliesslich online statt. Aktionäre nehmen nicht physisch vor Ort teil, sondern schalten sich über digitale Kommunikationsmittel zur Versammlung hinzu. Eine hybride Generalversammlung hingegen kombiniert die physische Anwesenheit mit der Möglichkeit, sich digital dazuzuschalten. Dies bedeutet, dass einige Aktionäre am Versammlungsort anwesend sein können, während andere virtuell teilnehmen.

Voraussetzungen für eine virtuelle oder hybride Generalversammlung
Das neue Aktienrecht stellt klar, dass Unternehmen die Möglichkeit haben, Generalversammlungen vollständig virtuell oder hybrid abzuhalten. Damit dies rechtlich einwandfrei möglich ist, müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Statutarische Grundlage: Die Durchführung einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung muss in den Statuten des Unternehmens verankert sein. Dies erfordert gegebenenfalls eine Anpassung der Statuten, die in einer physischen Versammlung beschlossen werden muss.
- Technische Anforderungen: Um die Rechte der Aktionäre zu wahren, müssen Unternehmen sicherstellen, dass die eingesetzten digitalen Kommunikationsmittel den Anforderungen an Transparenz und Sicherheit genügen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Aktionäre ihre Rechte – beispielsweise das Stimmrecht und das Recht auf Auskunft – auch bei virtueller Teilnahme uneingeschränkt ausüben können.
- Echtheit der Teilnahme: Es muss sichergestellt werden, dass die Identität der teilnehmenden Aktionäre zweifelsfrei feststellbar ist. Dies kann durch geeignete Identifikations- und Authentifizierungsmethoden gewährleistet werden.
- Praktische Organisation: Unternehmen müssen die virtuelle oder hybride Versammlung sorgfältig vorbereiten. Dazu gehört die rechtzeitige Information der Aktionäre über die technischen Voraussetzungen und den Ablauf der Veranstaltung sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln für weniger technikaffine Teilnehmer.
Vorteile und Herausforderungen
Die Möglichkeit, Generalversammlungen virtuell oder hybrid durchzuführen, bietet Unternehmen und Aktionären zahlreiche Vorteile:
- Flexibilität: Aktionäre können von überall aus teilnehmen, was insbesondere für international agierende Unternehmen oder Aktionäre mit eingeschränkter Mobilität von Vorteil ist.
- Kostenersparnis: Virtuelle oder hybride Versammlungen können die Kosten für Räumlichkeiten, Reisen und Verpflegung reduzieren.
- Nachhaltigkeit: Weniger Reisen und Ressourcenverbrauch tragen zu einer besseren Umweltbilanz bei.
Jedoch gibt es auch Herausforderungen:
- Technische Komplexität: Die Organisation und Durchführung einer virtuellen oder hybriden Generalversammlung erfordert eine zuverlässige technische Infrastruktur.
- Datenschutz und Sicherheit: Da sensible Unternehmens- und Aktionärsdaten digital übermittelt werden, müssen strenge Datenschutz- und Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden.

Fazit
Die Reform des Aktienrechts ermöglicht Unternehmen eine zeitgemässe und flexible Gestaltung ihrer Generalversammlungen. Virtuelle und hybride Versammlungen bieten zahlreiche Vorteile, erfordern jedoch auch eine sorgfältige Planung und eine rechtliche Absicherung durch die Anpassung der Statuten. Unternehmen sollten diese neuen Möglichkeiten nutzen, um die Teilnahme ihrer Aktionäre zu erleichtern und zugleich die Effizienz ihrer Versammlungen zu steigern. Jedoch gilt es bei der Umsetzung strikte gesetzliche Vorgaben einzuhalten, damit die Beschlüsse der Generalversammlung nicht anfechtbar werden. Wesentliche Voraussetzung ist die statutarische Grundlage, die zunächst geschaffen werden muss. Dementsprechend wird empfohlen, sich bei der Durchführung einer ersten virtuellen und/oder hybriden Generalversammlung von einem Experten beraten zu lassen.