Solaranlagen und Ortsbildschutz
Neue Bundesgerichtspraxis zu Art. 18a RPG und ISOS
Der Ausbau erneuerbarer Energien, allen voran der Solaranlagen, geniesst in der Schweiz einen hohen politischen und rechtlichen Stellenwert. Gleichzeitig stehen zahlreiche Gebäude und Gebiete innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebiets unter Denkmal- und/oder Ortsbildschutz. In der Praxis führt dies immer häufiger zu Konflikten: Solaranlagen können im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Schutzzielen stehen. Das Bundesgericht hat dieses Spannungsfeld mit zwei neueren Entscheiden präzisiert. Im Zentrum stehen Art. 18a RPG, das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, kurz ISOS, sowie das Natur- und Heimatschutzgesetz.
Drei unterschiedliche Ausgangslagen
Für die rechtliche Beurteilung einer Solaranlage ist zunächst zu klären, welche Schutzsituation vorliegt. Art. 18a RPG unterscheidet im Wesentlichen drei Fälle:
Im Regelfall benötigen genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern oder an Fassaden in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilligung. Sie müssen der zuständigen Behörde jedoch gemeldet werden. Die Bewilligungsbefreiung gilt damit auch in der Landwirtschaftszone, obwohl diese ausserhalb der Bauzone liegt. Soweit keine besondere Schutzsituation vorliegt, gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie den ästhetischen Anliegen nach Art. 18a Abs. 4 RPG grundsätzlich vor.
Anders ist die Lage in einer genau bezeichneten kantonalen oder kommunalen Schutzzone. Dort kann nach Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG weiterhin eine Baubewilligung verlangt werden.
Noch strengere Anforderungen gelten, wenn die Anlage ein Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung betrifft. Dazu zählen regelmässig auch Gebiete, die dem ISOS zugeordnet sind. Solaranlagen in solchen Gebieten sind nach Art. 18a Abs. 3 RPG stets bewilligungspflichtig und dürfen das geschützte Objekt nicht wesentlich beeinträchtigen.
Solaranlagen in ISOS-Gebieten
Im Leitentscheid BGE 152 II 276, Urteil 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026, beurteilte das Bundesgericht eine Photovoltaikanlage auf einem Gebäude in Winterthur. Das Grundstück lag innerhalb eines ISOS-Gebiets von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A.
Das Bundesgericht stellte klar, dass Art. 18a Abs. 3 RPG eine direkt anwendbare bundesrechtliche Schutzbestimmung darstellt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Gebäude innerhalb der Bauzone befindet. Betrifft eine Solaranlage ein ISOS-Gebiet, eine Baugruppe oder ein Einzelelement mit Erhaltungsziel A, kann die Einholung einer Bewilligung gestützt auf das übergeordnete Bundesrecht eine sogenannte Bundesaufgabe darstellen. In diesem Fall ist das ISOS nicht nur als allgemeine Planungshilfe zu berücksichtigen. Die Schutzvorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes gelangen unmittelbar zur Anwendung.
Für die Bewilligungsbehörde bedeutet dies, dass sie die konkreten Schutzziele des ISOS direkt in die Projektbeurteilung einbeziehen muss. Zu prüfen ist insbesondere, welche architektonischen, räumlichen oder städtebaulichen Eigenschaften geschützt sind und wie sich die geplante Anlage darauf auswirkt.
Wann liegt eine wesentliche Beeinträchtigung vor?
Art. 18a Abs. 3 RPG verbietet nicht jede sichtbare Veränderung eines geschützten Objekts. Unzulässig ist eine Solaranlage erst, wenn sie das Denkmal wesentlich beeinträchtigt. Massgebend ist nicht, ob die Anlage allgemein als modern, auffällig oder unpassend empfunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade jene Eigenschaften erheblich betroffen sind, die das Objekt besonders charakteristisch oder schutzwürdig machen.
Bei einem historischen Ortsbild können beispielsweise die Dachlandschaft, die Gebäudestellung, die Materialwirkung, charakteristische Sichtbeziehungen oder die Einheit eines Ensembles von Bedeutung sein. Geringfügige Beeinträchtigungen sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Prüfung muss deshalb konkret und objektbezogen erfolgen. Pauschale
Hinweise auf den Ortsbildschutz genügen ebenso wenig wie eine abstrakte Berufung auf die Energiewende.
Mögliche Pflicht zu einem Fachgutachten
Liegt die Erfüllung einer Bundesaufgabe vor, muss zusätzlich geprüft werden, ob ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege erforderlich ist. Ein solches Gutachten ist insbesondere dann einzuholen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung eines Inventarobjekts des ISOS möglich erscheint oder sich grundsätzliche Fragen stellen. Zunächst beurteilt in der Regel die zuständige kantonale Fachstelle, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Praxis ist dies relevant, weil ein fehlender Fachstellenbeizug zur Aufhebung einer bereits erteilten Baubewilligung führen kann. Selbst ein grundsätzlich bewilligungsfähiges Projekt kann dadurch erheblich verzögert werden.
Genau bezeichnete Schutzzonen
Mit Urteil 1C_436/2024 vom 24. Februar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit einer Solaranlage im historischen Dorfkern von Lugnorre in der Gemeinde Mont-Vully, FR. Das Gebäude lag innerhalb eines kommunal ausgeschiedenen Schutzperimeters. Das Bundesgericht bestätigte, dass Kantone und Gemeinden in solchen Gebieten gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG eine Baubewilligungspflicht vorsehen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schutzbereich geografisch genau abgegrenzt und sachlich begründet ist. Eine allgemeine oder grossflächige Bezeichnung empfindlicher Gebiete genügt nicht. Die Eigentümerschaft muss anhand der Nutzungsplanung erkennen können, ob das Grundstück innerhalb einer besonderen Schutzzone liegt.
Zudem muss sich der Schutz auf nachvollziehbare ortsbild-, landschafts- oder denkmalpflegerische Qualitäten stützen. Kantone und Gemeinden dürfen die bundesrechtliche Förderung der Solarenergie nicht durch unbestimmte Schutzbestimmungen faktisch ausschalten.
Kein Vorrang der Solarenergie
In einer qualifizierten Schutzzone, u.a. in einem ISOS Gebiet mit Schutzziel A betreffend Erhaltung von Dachlandschaften oder Ensembles gilt der grundsätzliche Vorrang der Solarenergie nach Art. 18a Abs. 4 RPG daher nicht unmittelbar. Das Interesse an erneuerbarer Energie bleibt zwar Teil der Interessenabwägung. Es verfügt in solchen Gebieten aber nicht über die gleiche gesetzliche Vorrangstellung wie in gewöhnlichen Bauzonen.
Die Behörden dürfen daher erhöhte Anforderungen an die Gestaltung und Eingliederung stellen. Zu berücksichtigen sind etwa die Anordnung der Module, die Beziehung zu First und Traufe, die Einheitlichkeit der Dachfläche, die Farbgebung und die Wirkung innerhalb des geschützten Ensembles.
Das Bundesgericht bestätigte im Fall Lugnorre die Bewilligungsverweigerung, weil die konkrete Anordnung der Solarmodule die geschützte Dachlandschaft ungenügend berücksichtigte. Das Urteil enthält jedoch kein allgemeines Verbot von Solaranlagen in historischen Ortsbildern. Ein Projekt, welches die Schutzziele aufnimmt und sich gut integriert, kann weiterhin bewilligungsfähig sein.
Was als Bauherrschaft zu beachten ist
Bei Solaranlagen in historischen Ortskernen oder ISOS-Gebieten sollte der Schutzstatus bereits vor Beginn der Detailplanung geklärt werden. Zu prüfen sind insbesondere:
– der Eintrag im ISOS;
– das konkrete Erhaltungsziel;
– möglicher Schutzumfang und Schutzziele nach kantonalem und kommunalem Recht;
– Zwingender Beizug von bestimmten Fachstellen- oder Einholung eines Gutachtens.
Ebenso wichtig ist eine sorgfältige Variantenprüfung. Visualisierungen, unterschiedliche Modulanordnungen und eine nachvollziehbare Darstellung der Auswirkungen auf den Energieertrag können entscheidend sein. Gerade bei empfindlichen Dachlandschaften empfiehlt es sich, die zuständigen Fachstellen frühzeitig einzubeziehen. Dadurch lassen sich spätere Projektänderungen, Rechtsmittelverfahren und zusätzliche Kosten häufig reduzieren.
Fazit
Die neue Bundesgerichtspraxis stärkt weder einseitig den Ortsbildschutz noch die Solarenergienutzung. Sie verlangt vielmehr eine genaue rechtliche Einordnung des jeweiligen Standorts.
Ausserhalb besonderer Schutzbereiche geniesst die Solarenergie einen klaren gesetzlichen Vorrang gegenüber rein ästhetischen Anliegen. In genau bezeichneten Schutzzonen gelten höhere gestalterische Anforderungen. Bei Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung ist zusätzlich zu prüfen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und ob das besondere Verfahren nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz durchgeführt werden muss.
Für den Projekterfolg sind drei Punkte zentral: die frühzeitige Klärung des Schutzstatus, eine überzeugende architektonische Integration, welche die Schutzziele umfassend und nachvollziehbar berücksichtig und ein rechtlich korrekt durchgeführtes Bewilligungsverfahren.
Eine rechtliche Prüfung kann dabei helfen, Fehlplanungen, Verzögerungen und unnötige Kosten zu vermeiden. Gerade bei geschützten Dachlandschaften oder besonders sensiblen Schutzobjekten lohnt es sich, die Detailprojektierung im Vorfeld sorgfältig abzuklären.
Geschrieben von Dr. Lawrence Reiser
