Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts

Grundsatz 

Handelsgerichte sind spezialisierte Gerichte für handelsrechtliche Streitigkeiten. Sie bestehen aus Berufsrichtern der ersten und zweiten kantonalen Instanz sowie Fachrichtern aus der Wirtschaft und vereinen juristische mit wirtschaftlicher Expertise. Die Kantone Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich haben ein Handelsgericht.

Als einzige kantonale Instanz verkürzen Handelsgerichte den Instanzenzug: Die klagende Partei kann auf das Schlichtungsverfahren verzichten und die Klage direkt beim Gericht einreichen. Gegen Entscheide des Handelsgerichts steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen. Diese Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzugs wird durch die besondere Fachkompetenz und die gewünschte Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt.

Ein wesentlicher Vorteil der Handelsgerichtsbarkeit liegt ferner darin, dass aufgrund des vorhandenen Fachwissens im Grundsatz externe Gutachten entfallen. Dadurch sind Verfahren in der Regel schneller und praxisnah.

Ob ein Handelsgericht zuständig ist, hängt wesentlich von der Stellung der Parteien ab:

Kläger und Beklagter sind beide im Handelsregister eingetragen 

Sind beide Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, gilt Art. 6 Abs. 2 ZPO:

  • Die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei muss betroffen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO);
  • der Streitwert muss über CHF 30’000 liegen oder es muss sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handeln (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO);
  • beide Parteien müssen im Handelsregister eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO);
  • ausgeschlossen sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sowie dem Miet- und Pachtrecht (Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts zwingend. Die Klage darf nicht bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde oder einem ordentlichen Gericht eingereicht werden. 

Nur der Beklagte ist im Handelsregister eingetragen 

Ist nur der Beklagte als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, so kann der Kläger, z.B. eine Privatperson ohne Unternehmenseigenschaft, zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. Es steht dem Kläger somit ein Wahlrecht zu (Art. 6 Abs. 3 ZPO).

Wird das Handelsgericht gestützt auf das Klägerwahlrecht angerufen, bleibt dieses auch für eine konnexe Widerklage zuständig, selbst wenn der ursprüngliche Kläger (der Widerbeklagte) nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Nur der Kläger ist im Handelsregister eingetragen 

Ist hingegen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte im Handelsregister eingetragen, besteht kein Wahlrecht des Klägers; das Handelsgericht ist, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben sind, zwingend anzurufen.

Passive Streitgenossenschaft (mehrere Beklagte) 

Bei einer einfachen Streitgenossenschaft auf der Seite der Beklagten müssen alle Mitglieder der Streitgenossenschaft im Handelsregister eingetragen sein, damit das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 6 ZPO).

Fehlt der Handelsregistereintrag bei einzelnen Beklagten, können die Kantone aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung von widersprechenden Urteilen eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts vorsehen und damit die nach Art. 6 Abs. 2 ZPO an sich zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts aufheben. Ohne eine solche Regelung müsste die Klage aufgespalten werden, womit das Handelsgericht für Eingetragene und das ordentliche Gericht für Nicht-Eingetragene zuständig wäre. Dies verletzt jedoch die Prozessökonomie. Im Regelfall ist in solchen Fällen das kantonale erstinstanzliche Gericht für alle einfachen, passiven Streitgenossen zuständig.

Der Kanton St. Gallen sieht etwa in Art. 10 Abs. 2 EG-ZPO SG vor, dass in solchen Fällen das ordentliche Gericht für sämtliche Beklagten zuständig ist. Die zwingende Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist damit aufgehoben.

Die Botschaft zum Revisionsentwurf der ZPO stellt klar, dass Art. 6 Abs. 6 ZPO nur im Rahmen handelsrechtlicher und nicht auch für optional handelsgerichtliche Streitigkeiten gilt. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 ZPO gelangt somit Art. 71 Abs. 1 lit. c ZPO zur Anwendung. In diesem Bereich sind einfache Streitgenossenschaften somit ausgeschlossen, wenn das Handelsgericht nicht für alle Streitigkeiten sachlich zuständig ist.

Aktive Streitgenossenschaft (mehrere Kläger) 

Auch auf Klägerseite müssen grundsätzlich alle Streitgenossen die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllen (Art. 6 Abs. 6 ZPO analog). Andernfalls kann wie bei der passiven Streitgenossenschaft ebenfalls eine kantonale Regelung zur einheitlichen Zuständigkeit vorgesehen werden, wobei nicht das Handelsgericht zuständig sein kann, wenn dieses nicht für alle Streitgenossen zuständig ist.

Sonderfall: Notwendige Streitgenossenschaft 

Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO) verlangt das materielle Recht zwingend ein einheitliches Urteil. Eine Aufspaltung der notwendigen Streitgenossenschaft und damit des Verfahrens wäre unzulässig, da dies zur Abweisung der jeweiligen Klagen wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation führen würde. Daraus folgt, dass die notwendige Streitgenossenschaft gerade nicht die gleiche sachliche Zuständigkeit für jeden einzelnen notwendigen Streitgenossen voraussetzt.

Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt:

  • Hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit genügt es, wenn entweder die geschäftliche Tätigkeit der Gegenpartei der notwendigen Streitgenossenschaft oder zumindest die geschäftliche Tätigkeit nur eines notwendigen Streitgenossens betroffen ist;
  • bei aktiven notwendigen Streitgenossen können nicht im Handelsregister eingetragene Parteien ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ausüben;
  • bei passiven notwendigen Streitgenossen ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn sämtliche Beklagten im Handelsregister eingetragen sind.

Internationale Streitigkeiten

Neu können Kantone ihre Handelsgerichte auch für internationale Streitigkeiten zuständig erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO), sofern:

  • die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
  • der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt;
  • die Parteien die Zuständigkeit vereinbaren;
  • mindestens eine Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

Damit wird der Gerichtsstandort Schweiz für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten zusätzlich gestärkt. Besonders relevant ist die Möglichkeit, Verfahren künftig auch auf Englisch zu führen.

Während Zürich und Bern entsprechende internationale Handelsgerichte planen, haben St. Gallen und Aargau diese Möglichkeit bislang nicht umgesetzt.

Geschrieben von Charlotte Arndgen

Wann Bauten ihren Schutz verlieren – Bestandesschutz ausserhalb der Bauzonen (Art. 24c Abs. 1 RPG)

Viele Eigentümer gehen davon aus, dass eine bestehende Baute ausserhalb der Bauzonen bereits deshalb Bestandesschutz geniesst, weil sie seit Jahrzehnten besteht. Ein jüngst publizierter Entscheid des Bundesgerichts zum Raumplanungsrecht zeigt jedoch erneut, dass sich diese Annahme als folgenschwerer Irrtum erweisen kann. Bestandesschutz besteht nur unter klaren Voraussetzungen. Gerade bei seit längerer Zeit leerstehenden, vernachlässigten oder aus technischen Gründen nicht mehr nutzbaren Bauten kann er entfallen. Wer in einer solchen Ausgangslage ohne vorgängige rechtliche Klärung saniert oder umbaut, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus.

Bauen ausserhalb der Bauzonen bleibt die Ausnahme

Das Raumplanungsrecht folgt ausserhalb der Bauzonen einem strengen Grundsatz. Bauliche Entwicklungen sollen dort nur in ausgewählten Fällen zugelassen werden. Dieses System dient der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und prägt auch den Umgang mit bestehenden Bauten. Der Bestandesschutz ausserhalb der Bauzonen will deshalb nicht bestehende Entwicklungsmöglichkeiten bewahren oder gar neue eröffnen, sondern höchstens den Fortbestand bestehender Rechtspositionen sichern.

Was Bestandesschutz rechtlich bedeutet

Der Begriff des Bestandesschutzes wird in der Praxis oft zu weit verstanden. Rechtmässig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzonen geniessen nicht schrankenlos Schutz. Insbesondere bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Erneuerung, der Änderung, der massvollen Erweiterung oder dem Wiederaufbau bestehender Bauten richten sich nach den besonderen bundesrechtlichen Ausnahmebestimmungen.

Für nicht landwirtschaftlich genutzte Bauten und Anlagen ist dabei vor allem Art. 24c RPG von Bedeutung. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert wurde, infolge einer Rechtsänderung zonenwidrig geworden ist, ausserhalb der Bauzonen liegt und noch bestimmungsgemäss nutzbar ist. Beim Wiederaufbau kommt zusätzlich hinzu, dass an der Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestehen muss.

Entscheidend ist damit nicht bloss, dass ein Gebäude alt ist oder seit langer Zeit besteht. Massgeblich ist vielmehr, ob die Baute in den Anwendungsbereich der einschlägigen Ausnahmebestimmung fällt und ob deren Voraussetzungen im konkreten Zeitpunkt tatsächlich noch erfüllt sind. Gerade die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit ist in der Praxis der kritische Punkt.

Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit als zentrale Hürde 

Die Frage der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit ist für die Bewilligungspraxis zentral. Sie bedeutet nicht, dass eine Baute heutigen Komfort- oder Energiestandards entsprechen muss. Erforderlich ist, dass sie ihrer bisherigen Zweckbestimmung nach, z.B. für Wohnzwecke, noch nutzbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, kann sich der Eigentümer nicht ohne Weiteres auf den Bestandesschutz berufen.

Längerer Leerstand, ausbleibender Unterhalt, fehlende Infrastruktur oder ein Zustand, der eine Nutzung nur noch nach grundlegender Renovation erlaubt, können dazu führen, dass die frühere Nutzung rechtlich nicht mehr als fortbestehend angesehen wird. Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngst publizierten Entscheid erneut bestätigt (vgl. Entscheid 1C_647/2023 vom 8. Dezember 2025).

Leerstand kann gefährlich sein

Nicht jeder Leerstand führt automatisch zum Verlust des Bestandesschutzes. Ein vorübergehender Nutzungsunterbruch ist anders zu beurteilen als ein langjähriger Verzicht auf die Nutzung in Verbindung mit dem Zerfall der Bausubstanz, z.B. zufolge unterbliebenen Unterhalt. Je stärker sich nach aussen zeigt, dass die bisherige Nutzung von der Eigentümerschaft nicht mehr getragen wird, desto heikler wird die Ausgangslage.

Für Eigentümer bedeutet das vor allem eines. Wer sich auf Bestandesschutz berufen will, sollte nicht nur die historische Nutzung darlegen können, sondern auch objektive Anhaltspunkte dafür haben, dass diese Nutzung nie dauerhaft bzw. definitiv aufgegeben wurde. In der Praxis sind genau diese tatsächlichen Umstände oft entscheidender als die blosse Behauptung, man habe die Liegenschaft später wieder zum bestimmungsgemässen Zweck nutzen wollen.

Sanierungen ohne vorgängige Klärung

Ein typisches Problem in der Praxis entsteht dann, wenn eine Baute über Jahre kaum unterhalten wird und erst später mit baulichen Massnahmen wieder nutzbar gemacht werden soll. Ist der Bestandesschutz nach den vorgenannten Kriterien in diesem Zeitpunkt bereits entfallen, lässt sich die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit nicht einfach durch Renovationsarbeiten oder technische Erneuerungen wiederherstellen. Wer ohne saubere rechtliche Prüfung in solchen Situationen vorprescht, verschlechtert seine rechtliche Position häufig zusätzlich.

Hinzu kommt, dass ausserhalb der Bauzonen frühere Veränderungen einer Baute (baulicher Art oder auch in Bezug auf ihren Zweck), die dannzumal ohne Bewilligung umgesetzt wurden, rechtlich besonders heikle Situationen schaffen. Ohne genauere Abklärungen ist deshalb Zurückhaltung geboten, sobald fraglich ist, ob überhaupt eine in ihrem Bestand geschützte Nutzung vorliegt.

Was Eigentümer frühzeitig prüfen sollten

Wer eine ältere Liegenschaft ausserhalb der Bauzonen erwerben, sanieren oder wieder nutzen will, sollte den Bestandesschutz nie einfach als vorausgesetzt betrachten. Vorab zu prüfen ist insbesondere die rechtmässige Erstellung oder Änderung (mitsamt der Umgebung), die historisch zulässige Nutzung, die massgebliche Rechtsänderung, der heutige bauliche Zustand und die Frage, ob die Baute nach den gesamten Umständen noch bestimmungsgemäss nutzbar ist. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung nachweisbar ist.

Ebenso wichtig ist die richtige Strategie im Verfahren. Wer zu spät klärt, ob überhaupt noch eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, investiert rasch in eine bauliche oder planerische Richtung, die sich später nicht halten lässt. Gerade bei Wohnhäusern, ehemaligen Ökonomiegebäuden (z.B. Stallbauten) oder gemischt genutzten Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung oft entscheidender als eine vorschnelle technische Projektierung.

Fazit 

Der Bestandesschutz stellt ein zentrales Abklärungsthema im Rahmen eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzonen dar. Geschützt ist nicht einfach jede alte Baute. Entscheidend ist, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen der anwendbaren Ausnahmebestimmung im konkreten Fall noch erfüllt sind. Wird eine Liegenschaft über Jahre nicht mehr genutzt, fehlt es an einem zweckmässigen Unterhalt oder ist ihre bisherige Funktion objektiv nicht mehr tragfähig, kann der Bestandesschutz entfallen. Umfassende Sanierungen der Bausubstanz erweisen sich danach als nicht mehr bewilligungsfähig, es droht die Wiederherstellung.

Planen Sie die Sanierung oder den Erwerb einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzonen, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Eine klare Einordnung der Ausgangslage hilft, Fehlplanungen, Verzögerungen und kostspielige Rückschritte zu vermeiden.

Geschrieben von Dr. Lawrence Reiser

Direkte Anwendbarkeit des ISOS

ISOS Direktanwendung: Wenn Ortsbildschutz zur Baubremse wird

Viele Bauherren erleben derzeit ein Spannungsfeld, das in der Praxis zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Einerseits besteht ein hoher Druck, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Andererseits können Anforderungen und Interessen des Ortsbildschutzes so stark ins Bewilligungsverfahren eingreifen, dass Projekte grundlegend umgeplant oder faktisch verunmöglicht werden.

Worum geht es beim ISOS

ISOS steht für das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung. Es beschreibt Ortsbilder und formuliert Schutzziele, die die baukulturelle Identität bewahren sollen. In der Regel dient das Inventar als fachliche Grundlage und Orientierung. In bestimmten Konstellationen kann es jedoch unmittelbare rechtliche Wirkung im Baubewilligungsverfahren entfalten.

Was bedeutet Direktanwendung 

Von einer Direktanwendung spricht man, wenn ein Bauvorhaben in einem ISOS Gebiet liegt und gleichzeitig eine sogenannte Bundesaufgabe betroffen ist. Vereinfacht gesagt liegt eine Bundesaufgabe vor, wenn der Bund selbst ein Vorhaben baut, genehmigt oder finanziert, oder wenn ein durch das Bundesrecht geprägter Sachverhalt in die Bewilligung hineinspielt. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach Bundesrecht, z.B. der Gewässerschutzverordnung, erforderlich wird. Das kann teilweise bereits beim Bau einer Erdsonde oder eines Untergeschosses bzw. einer Tiefgarage der Fall sein. Die Direktanwendung ist nicht in jedem Detail abschliessend rechtlich definiert und wird im Einzelfall beurteilt. Wird die Direktanwendung ausgelöst, müssen die Behörden die im ISOS formulierten Schutzziele direkt als verbindliche Vorgaben in die Projektbeurteilung einbeziehen.

Warum das für Projekte so heikel ist

In der Praxis kann die Direktanwendung sehr spät im Verfahren zum Tragen kommen, etwa durch eine Einsprache oder durch das Aufgreifen eines Aspekts, der als Bundesaufgabe qualifiziert wird. Dann werden häufig zusätzliche Abklärungen verlangt, etwa ortsbildbezogene Gutachten oder eine vertiefte Interessenabwägung zwischen Schutz und Entwicklung. Typische Folgen sind Anpassungen bei Gebäudevolumen, Höhe und Dachgestaltung sowie umfangreiche Überarbeitungen der Planung. Das kann zu Mehrkosten, mehrjährigen Verzögerungen und im Extremfall zur Aufgabe des Projekts führen, selbst wenn es zonenkonform und planungsrechtlich grundsätzlich zulässig wäre. 

Besonders konfliktträchtig ist dies in Gebieten mit hohem Verdichtungsdruck. In vielen Städten und Agglomerationen sind grosse Flächen im ISOS erfasst. Gleichzeitig besteht dort ein akuter Bedarf an zusätzlichem Wohnraum. Die Interessenlage ist dadurch strukturell angespannt. Schutz historischer Strukturen trifft auf die Notwendigkeit zeitgemässer Nutzung und (Nach-)Verdichtung. Erschwerend wirkt sich aus, dass viele kommunale Nutzungspläne das ISOS nicht vollständig berücksichtigen, was zu unlösbaren Konflikten bei der baulichen Entwicklung führen kann.

Politische Reaktionen und Reformansätze

Die Problematik ist auch politisch angekommen. Auf verschiedenen Ebenen wird an Verbesserungen gearbeitet, insbesondere mit dem Ziel, die Anwendung zu vereinheitlichen, die Koordination zu verbessern und die Direktanwendung zu entschärfen. Diskutiert wird unter anderem, die Direktanwendung stärker auf Bundesaufgaben zu begrenzen, die das Ortsbild tatsächlich betreffen. Damit sollen Konstellationen reduziert werden, in denen ein eher ortsbildfernes Thema das volle Instrumentarium des ISOS im Bewilligungsverfahren auslöst.

Was Bauherren und Investoren jetzt beachten sollten

Für die Praxis empfiehlt sich eine frühe Risikoanalyse bereits in der Projektentwicklung. Dazu gehören eine Standortprüfung auf ISOS Erfassung, eine Einschätzung möglicher Bundesaufgaben Bezüge, eine saubere Dokumentation der Einbettung ins Ortsbild sowie eine vorausschauende Strategie für Gutachten und Interessenabwägung. Ebenso wichtig ist ein prozessuales Vorgehen, das Einsprachenrisiken und Verfahrensschritte von Beginn an mitdenkt.

Wenn Sie ein Bauvorhaben in einem ISOS Gebiet planen oder bereits im Bewilligungsverfahren stehen, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung. Eine klare Strategie zu Zuständigkeiten, Abklärungen und Argumentationslinie kann entscheidend sein, um Verzögerungen zu begrenzen und die Projektfähigkeit zu sichern.

Geschrieben von Dr. Lawrence Reiser

Fristwahrung trotz verspätetem Poststempel? Beweisfragen bei der Postaufgabe

Fristen sind ein «Dauerbrenner» in der Praxis. Trotz ihrer enormen Bedeutung bergen sie zahlreiche Stolpersteine. Kürzlich hatte das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid 6B_1360/2023 vom 18. September 2025 Gelegenheit, einige klärende Worte zur Fristwahrung im Allgemeinen zu formulieren. Zusätzlich hat es sich im Besonderen zu einer Konstellation geäussert, die häufig anzutreffen ist: Zur Abholvereinbarung mit der Post.

Das Höchstgericht hatte in diesem Entscheid einen Fall zu beurteilen, dessen Gegenstand wohl Stoff für einen Krimi bieten könnte, ging es doch um eine Verurteilung «wegen Menschenhandels, Wuchers, sexueller Nötigung, Drohung, mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG […] und das AHVG sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte» (Sachverhalt Bst. A.a). Die vorliegend interessierende verfahrensrechtliche Konstellation ist indessen deutlich einfacher: Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – sie führte Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts – unterhielt mit der Schweizerischen Post einen Abholvertrag; sie legte ihre Beschwerde rechtzeitig zur Abholung bereit. Die Sendung wurde von der Post aber erst am nächsten Tag im Track-&-Trace-System erfasst und trug damit umgangssprachlich erst den Poststempel des nächsten Tages.

Das Bundesgericht hatte somit in einem ersten Schritt zu klären, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erfolgt war. Dazu legte es seine Praxis diesbezüglich dar (nachfolgend leicht ergänzt um Grundsätze aus anderen Urteilen).

Grundsatz der Postaufgabe

Nebst anderen möglichen Zustellarten gelten Fristen regelmässig als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (für das Bundesrecht Art. 48 Abs. 1 BGGArt. 21 Abs. 1 VwVGArt. 143 Abs. 1 ZPOArt. 91 Abs. 2 StPOArt. 39 Abs. 1 ATSGArt. 46 Abs. 2 MStPArt. 26 Bst. a HRegVArt. 23 Abs. 1 WPEVArt. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 14. November 1911 betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehandel [SR 221.211.22]BGE 147 IV 526 E. 3.1; 142 V 389 E. 2.2; 144 II 401 E. 2.1). Gleichgestellt sind die Aufgabe am Postschalter (BGE 142 V 389 E. 2.2), der Einwurf in einen Postbriefkasten (BGE 98 Ia 247 E. 1), die Übergabe an einen «MyPost 24»-Automaten (Urteil des BGer 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.2) sowie grundsätzlich auch die Übergabe im Rahmen eines Abholvertrags (Urteil 6B_1360/2023 E. 3.2.1; implizit auch BGE 142 V 389 E. 3). Entscheidend ist somit nicht die Art der Übergabe, sondern ihr Zeitpunkt. Dies führt in der Praxis zur Folgefrage, wie und durch wen der Zeitpunkt der Übergabe bewiesen werden kann und muss. Im vorliegenden Zusammenhang besteht zudem die Sonderproblematik, wann der Zeitpunkt zu beweisen ist.

Beweismittel 

Grundsätzlich sind sowohl die Übergabe an die Post als auch deren Zeitpunkt Tatsachen wie alle andern, die durch sämtliche tauglichen Beweismittel nachgewiesen werden können (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 124 V 372 E. 3b; Urteil 6B_1360/2023 E. 3.2.1). Dies bedeutet, dass nebst dem üblichen Poststempel auch weitere Urkunden (insb. Quittungen), aber auch Zeugenaussagen (BGE 124 V 372 E. 3b), Videoaufnahmen (BGE 147 IV 526 E. 3.1) oder andere Beweismittel eingesetzt werden können. Auch Indizien können – wie bei jedem Beweis – herangezogen werden (BGE 97 III 12 E. 2c; für ein Beispiel vgl. Urteil des BGer 1C_458/2015 vom 16. November 2015 E. 2.3; allgemein zum Indizienbeweis BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4), sofern sie die nach dem Beweismass erforderliche Gewissheit zu vermitteln vermögen. Die Beweismittel und Indizien unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die Behörde hat sie unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an Beweisregeln objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung der zu beweisenden Tatsache erlauben (allgemein BGE 151 V 258 E. 4.3; 141 IV 369 E. 6.1).

Zu einzelnen Beweismitteln lassen sich folgende Grundsätze festhalten:

  • Der Poststempel begründet eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Sendung am angegebenen Datum aufgegeben wurde (BGE 142 V 389 E. 2.2). Somit kann der Poststempel für sich allein grundsätzlich den Beweis für die Postaufgabe erbringen; der Gegenbeweis bleibt aber möglich (BGE 82 III 101). Im Ergebnis heisst dies, dass im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ohne Weiteres vom Datum des Poststempels abgewichen werden kann; um die Vermutung zu widerlegen, sind daher weitere Beweismittel oder Indizien erforderlich (BGE 124 V 372 E. 3b). Umgekehrt ist ein Poststempel nicht zwingend erforderlich, um das Datum der Übergabe an die Post zu beweisen: Er begründet eben bloss eine Vermutung, andere Beweismittel sind aber auch zulässig.
  • Private Frankierdaten beweisen die Übergabe an die Post nicht (BGE 109 Ib 343 E. 2a; Urteil des BGer 4A_466/2022 vom 10. Februar 2023 E. 2).
  • Stellungnahmen der Post sind beweistauglich, sofern sie sich auf die konkret betroffene Sendung beziehen (BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil 6B_1360/2023 E. 3.3.1).
  • Die Sortierung im Verteilzentrum zu einem frühen Tageszeitpunkt erbringt hingegen keinen Beweis für die Übergabe am Vortag (BGE 142 V 389 E. 3.5). Sie dürfte aber dennoch ein starkes Indiz dafür sein.
  • Zeugenaussagen können die Übergabe beweisen (BGE 115 Ia 8 E. 3a; 97 III 12 E. 2c). In diesem Fall ist ein Vermerk auf dem Umschlag anzubringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Zusätzlich sind innert nützlicher Frist Identität und Adresse der Zeugen bekannt zu geben (Urteil des BGer 6B_517/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3).
  • Eine Videoaufnahme kann den Einwurf zu einem bestimmten Zeitpunkt beweisen (BGE 147 IV 526 E. 3.1), eine Fotografie hingegen nicht (Urteil des BGer 6B_569/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.2).
  • Ein Verweis auf die üblichen Abläufe reicht zum Beweis nicht aus, weil nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Abweichungen gekommen ist (BGE 142 V 389 E. 2.2).
  • Exkurs zur elektronischen Zustellung: Im elektronischen Rechtsverkehr ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Zustellplattform die Abgabequittung ausstellt (Art. 48 Abs. 2 BGGArt. 21a Abs. 3 VwVGArt. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV).

Beweismass 

Die Rechtzeitigkeit der Übergabe muss mit dem Beweismass der vollen Überzeugung bewiesen werden (BGE 142 V 389 E. 2.2; dazu BGE 149 III 218 E. 2.2.3). Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2).

Überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht, und zwar auch nicht in Verfahren, in denen das Regelbeweismass herabgesetzt ist, wie namentlich dem Sozialversicherungsrecht (BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Grund dafür ist, dass die Beweiserleichterung nur einer strukturell bestehenden Beweisnot begegnen soll (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; BGE 130 III 321 E. 3.2). Sofern eine Beweisnot lediglich im Einzelfall auftritt, ist sie kein Grund dafür, das Beweismass herabzusetzen. Weil die Postaufgabe aber generell ohne Weiteres bewiesen werden kann, ist sie voll zu beweisen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1).

Beweislast 

Nach der Grundregel von Art. 8 ZGB, der allgemeine Tragweite zukommt (BGE 142 V 389 E. 2.2; 97 III 12 E. 2a; Urteil des BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 3.3), hat eine Tatsache zu beweisen, wer daraus Rechte ableitet. Dies bedeutet, dass die (materielle oder objektive) Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe bei der Absenderin liegt (BGE 147 IV 526 E. 3.1; 92 I 253 E. 3). Für Tatsachen, die gegen die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe sprechen, tragen diejenigen Beteiligten die Beweislast, die sich darauf berufen (typischerweise die Behörde oder die Gegenpartei). Daraus lassen sich einige Konstellationen ableiten.

Fehlt ein Poststempel, obliegt es der Absenderin, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde mit den übrigen möglichen Beweismitteln zu beweisen und der Behörde oder der Gegenpartei, Beweismittel oder Indizien vorzubringen, die gegen die Rechtzeitigkeit sprechen.

Liegt ein Poststempel vor, greift die Vermutung, dass dieser das Datum der Übergabe der Sendung an die Post belege. Wer die Vermutung widerlegen muss, hängt von der Situation ab: Bei einer gemäss Poststempel verspäteten Sendung trägt die Absenderin die Beweislast dafür, dass der Poststempel unrichtig sei. Bei einer gemäss Poststempel rechtzeitigen Sendung trägt umgekehrt die Behörde oder die Gegenpartei die Beweislast dafür, dass der Poststempel unrichtig sei.

Noch ein Wort zur subjektiven oder formellen Beweislast (sog. Beweisführungslast): Diese ist unabhängig von der oben geschilderten objektiven bzw. materiellen Beweislast (BGE 151 III 261 E. 2.4.7). Die Feststellung der Prozessvoraussetzungen – zu denen die Wahrung der Rechtsmittelfrist gehört – unterliegt der Untersuchungsmaxime (Art. 60 ZPO; in Straf- und Verwaltungsverfahren gilt ohnehin dem Untersuchungsgrundsatz). Somit liegt die Beweisführungslast grundsätzlich immer bei der Behörde (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; 144 III 54 E. 4.1.1; 144 V 427 E. 3.2; 129 II 18 E. 7.1; Urteil des BGer 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1.1). In der Praxis wird die Untersuchungsmaxime – und damit die behördliche Beweisführungslast – jedoch ganz erheblich eingeschränkt durch die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien. Diese haben insbesondere beim Beweis von Tatsachen mitzuwirken, an denen sie ein Interesse haben, die sie besser kennen als die Behörde oder die diese nicht oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten beweisen könnten (BGE 151 II 237 E. 4.3.1; 150 III 315 E. 5.4; 143 II 425 E. 5.1; 141 I 60 E. 5.2; 117 V 261 E. 3b). Bei der Postaufgabe handelt es sich um eine solche Tatsache. Es kann demnach von der jeweils beweisbelasteten Person erwartet werden, die Beweismittel vorzubringen. Zwar wird die Behörde die offensichtlichen und möglichen Abklärungen vornehmen müssen (beispielsweise Konsultation des Track-&-Trace-Auszugs, sofern eine Sendungsverfolgungsnummer vorliegt), darüber hinaus ist sie aber auf die Mitwirkung der Parteien angewiesen. Sie hat dafür aber unter Umständen den Parteien eine Frist anzusetzen. In diesem Zusammenhang kommt nun dem Zeitpunkt des Beweises eine Bedeutung zu.

Zeitpunkt

Praxisgemäss ist für den Zeitpunkt, in dem die Absenderin den Beweis erbringen muss, ausschlaggebend, ob sie eine Unsicherheit geschaffen hat.

Übergibt sie die Sendung ordnungsgemäss während der Öffnungszeiten am Schalter, via «MyPost 24»-Automat oder an einen Kurier, darf sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die Post den Übergabezeitpunkt korrekt erfasst. In diesem Fall besteht keine Pflicht, vorsorglich Behauptungen oder Beweise einzureichen. Hat das Gericht Zweifel, muss es aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Parteien zur Stellungnahme einladen und gegebenenfalls angebotene Beweismittel abnehmen (BGE 97 III 12 E. 2c).

Wenn hingegen aufgrund der Versandmodalitäten klar ist, dass die Post die Sendung nicht am selben Tag erfasst (z. B. Briefkasteneinwurf nach Schalterschluss), besteht eine sofortige Mitwirkungs- und Beweisobliegenheit. Die Absenderin muss unaufgefordert und vor Fristablauf den Zeitpunkt der Übergabe behaupten und Beweise anbieten (BGE 147 IV 526 E. 3.1). Erfolgt dies nicht, ist ein späterer Nachweis grundsätzlich ausgeschlossen. Dies verlangt zwar den Parteien einiges an Pflichtbewusstsein ab. Eine gewisse Härte im Umgang mit Fristen ist jedoch gerechtfertigt, dient dies doch der Gleichbehandlung der Parteien, der Klarheit und Rechtssicherheit und einem beförderlichen Verfahrensgang.

Insbesondere bei Abholverträgen

Welcher Fallgruppe der Versand per Abholungsvertrag mit der Post zuzurechnen war, wurde in der bundesgerichtlichen Praxis uneinheitlich beurteilt (BGE 142 V 389: Unsicherheit; Urteil 4A_95/2023: Keine Unsicherheit). Im vorliegenden Urteil 6B_1360/2023 hat das Gericht nun Klarheit geschaffen: Obwohl bei Abholverträgen häufig keine sofortige postalische Erfassung erfolgt, schafft deren Nutzung keine verfahrensmässige Unsicherheit wie der Briefkasteneinwurf nach Schalterschluss. Eine Absenderin, die eine Sendung während der üblichen Zeiten einem Kurier übergibt, verstösst nicht gegen Treu und Glauben und verliert nicht das Recht, die Rechtzeitigkeit später mit tauglichen Beweismitteln zu belegen. So war es im vorliegenden Fall: Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft konnte durch eine Bestätigung der Post belegen, dass die Sendung rechtzeitig übergeben und bloss am nächsten Tag erfasst worden war. Die Beschwerde erwies sich als rechtzeitig. Der Fall wurde behandelt (und die Staatsanwaltschaft gewann den Fall).

Fazit 

Die Klärung der Rechtslage durch das Bundesgericht ist zu begrüssen, und zwar sowohl im Grundsatz als auch im Ergebnis. In einem derart sensiblen Bereich wie der Zustellung schadet schon grundsätzlich jede Rechtsunsicherheit. Sich widersprechende Urteile des Höchstgerichts führen zu einer untragbaren Situation. Zu befürworten ist aber auch die Lösung, die das Bundesgericht bevorzugt hat. Bei einem Postversand per Abholvertrag von einer verfahrensmässigen Unsicherheit über die Fristwahrung auszugehen, ist unpraktikabel. Die Absenderin kann immer erst im Nachhinein feststellen, ob im Rahmen des Abholvertrags eine Unregelmässigkeit auftrat. Würde er dann ein Beweismittel für die Rechtzeitigkeit liefern, gälte dies nach der geschilderten Rechtsprechung als verspätet. Dies hätte zur Folge, dass Absenderinnen mit Abholvertrag in jeder einzelnen Sendung automatisch einen Zustellbeleg liefern müssten. Dies schafft Aufwand bei allen Beteiligten, ohne dass die Rechtssicherheit verbessert würde.

Für die Praxis ist aber generell zu empfehlen, hinsichtlich der Zustellung nichts dem Zufall zu überlassen. Alle möglicherweise erforderlichen Beweismittel (Aufgabequittungen usw.) sollten so lange wie nötig aufbewahrt werden. Bei Unklarheiten sollten zudem weitere Belege aufbewahrt und nötigenfalls vorsorglich Bestätigungen der zuständigen Personen zu Protokoll genommen werden. Dabei ist ausschlaggebend, dass sich die Bestätigung auf die konkrete Sendung bezieht. Auch vorliegend war eine solche klare und konkrete Bestätigung der Post ausschlaggebend für den Nachweis, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. Eine saubere Dokumentation ist also erforderlich, um allfällig notwendige Nachweise erbringen zu können.

Zusätzlich kann es sich auch empfehlen, Sendungen von sich aus nachzuverfolgen, um bei allfälligen Verzögerungen den Nachweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen oder zumindest die notwendigen Beweismittel zu beschaffen. Dies gilt insbesondere bei Sendungen, die am letzten Tag einer Frist versandt wurden.

Geschrieben von Dr. Benjamin Märkli.

Die virtuelle und hybride Generalversammlung           

Digitale Formen der Generalversammlung nach Schweizer Aktienrecht

Seit der Aktienrechtsrevision sind in der Schweiz hybride und virtuelle Generalversammlungen gesetzlich zulässig. Unternehmen können ihre Generalversammlung damit ortsunabhängig durchführen; ganz oder teilweise digital. Beide Formen bieten Chancen für Effizienz und Teilhabe, erfordern aber eine sorgfältige rechtliche und technische Umsetzung.

Was ist eine hybride Generalversammlung?

Bei einer hybriden Generalversammlung können Aktionärinnen und Aktionäre wählen, ob sie physisch oder digital teilnehmen möchten. Diese Form kombiniert also die traditionelle Präsenzveranstaltung mit einer Online-Teilnahmemöglichkeit.

Mittel müssen gewährleisten, dass Aktionärsrechte wie Stimmabgabe, Antragstellung und Voten in Echtzeit ausgeübt werden können.

Da die physische Teilnahme weiterhin möglich bleibt, liegt kein schwerwiegender Eingriff in die Aktionärsrechte vor. Deshalb ist für die hybride Generalversammlung keine statutarische Grundlage erforderlich. Selbst wenn sich alle Aktionäre digital zuschalten, gilt die Versammlung weiterhin als hybrid.

Die virtuelle Generalversammlung

Die virtuelle Generalversammlung findet ausschliesslich online und ohne Tagungsort statt. Sie ersetzt die physische Präsenz vollständig.

Weil damit das Unmittelbarkeitsprinzip aufgehoben wird, darf sie nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Bestimmung in den Statuten verankert ist. Für die Statutenänderung ist die Mehrheit der vertretenen Stimmen gemäss Art. 703 OR erforderlich.

Zudem muss grundsätzlich ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet werden. Ausnahmsweise ist dies nicht notwendig, wenn die Gesellschaft nicht börsenkotiert ist und in den Statuten ausdrücklich einen Verzicht darauf vorsieht (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 15 OR).

Auch beurkundungspflichtige Beschlüsse können virtuell gefasst werden. Dabei gilt die Urkundsperson dann als „zugegen“, wenn sie – wie in St. Gallen ausdrücklich geregelt (Art. 7 Abs. 4 Beurkundungsverordnung SG) – elektronisch in gleicher Weise wie die übrigen Teilnehmenden anwesend ist. Für Willensbeurkundungen wie eine Gründungsversammlung kann die digitale Durchführung jedoch kantonal eingeschränkt sein.

Digitale und hybride Generalversammlungen eröffnen Unternehmen zahlreiche Vorteile:

  • Schnellere Entscheidprozesse: Abstimmungen und Auswertungen können unmittelbar erfolgen.
  • Höhere Teilnahmequote: Aktionärinnen und Aktionäre können ortsunabhängig teilnehmen (besonders relevant bei internationalem Aktionariat.)
  • Kosten- und Zeitersparnis: Wegfall von Reise- und Logistikaufwand, effizientere Organisation.
  • Nachhaltigkeit: Weniger Reisen bedeuten eine bessere ökologische Bilanz.

Fazit: Rechtssichere Digitalisierung der Generalversammlung

Digitale Generalversammlungen sind ein wichtiger Schritt in Richtung moderner Unternehmensführung. Wer sie sorgfältig vorbereitet, kann von mehr Effizienz, Flexibilität und Nachhaltigkeit profitieren.

Wesentlich ist eine vorausschauende rechtliche und technische Planung – von der Anpassung der Statuten über die Auswahl sicherer Systeme bis zur notariellen Begleitung.

Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Vorbereitung und Durchführung hybrider oder virtueller Generalversammlungen; inklusive Statutenanpassung, notarieller Beglaubigung und technischer Umsetzung.

Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.

Geschrieben von Dr. Nicolas Buob

Baubewilligung für Wintergärten und Pergolen: Was Sie wissen müssen

Der Bau eines Wintergartens oder einer Pergola ist der Traum vieler Eigenheimbesitzer. Doch bevor die ersten Pläne geschmiedet oder gar mit dem Bau begonnen wird, sollten einige Stolpersteine beachtet werden. Denn ohne sorgfältige Vorbereitung kann sich der Wohntraum schnell in einen (rechtlichen) Albtraum verwandeln.

Rechtliche Vorgaben frühzeitig klären

Ein besonders wichtiger Aspekt bei der Planung ist die rechtliche Seite des Bauvorhabens – allen voran die Frage, ob eine Baubewilligung erforderlich ist. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn die Verantwortung für die Einholung einer allfälligen Bewilligung liegt beim Grundeigentümer selbst.

Grundsätzlich gilt: Wintergärten sind in der Regel baubewilligungspflichtig, da sie meist als geschlossene Anbauten mit Wohnraumnutzung gelten. Pergolen hingegen, die offen und ohne feste Überdachung konstruiert sind, können je nach Ausführung und kantonaler Gesetzgebung teilweise ohne Bewilligung errichtet werden. Dennoch empfiehlt sich in jedem Fall eine genaue Abklärung bei der zuständigen Baubehörde – denn die gesetzlichen Vorgaben können je nach Gemeinde stark variieren.

Wurde keine Bewilligung eingeholt und lässt sich diese auch nachträglich nicht mehr erlangen, droht im schlimmsten Fall der Rückbau des gesamten Bauwerks. Das bedeutet nicht nur hohe Kosten, sondern auch jahrelange Auseinandersetzungen mit den Behörden – häufig bis durch alle Instanzen.

Wie lassen sich solche unangenehmen Überraschungen vermeiden?

Ein Wintergarten mit Tücken

Der Begriff des «Wintergartens» ist bautechnisch nicht einheitlich definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird darunter meist eine geschlossene Konstruktion an einem Gebäude (Balkon, Veranda oder auf Höhe des Erdgeschosses), ein freistehendes Bauwerk oder eine in das Gebäude integrierte Konstruktion (Loggia oder Laube) verstanden, welche einseitig verglast und über ein Dach aus lichtdurchlässigem Baumaterial verfügt. Charakteristisch ist, dass der Wintergarten den vor Witterungseinflüssen geschützten Innenraum vom Aussenklima abschirmt und – je nach Ausführung – beheizt oder immerhin temperiert ist, was eine ganzjährige Nutzung ermöglicht.

Auf gesetzlicher Ebene besteht in der Schweiz keine einheitliche Definition des Wintergartens. Behörden und Gerichte legen den Begriff daher im Rahmen des geltenden (Bau-) Rechts aus, was dazu führen kann, dass ein «Wintergarten» im Rechtssinn von der typologischen Vorstellung eines Rechtslaien durchaus erheblich abweichen kann. Nach den Bestimmungen des Bundesrechts gilt der allgemeine Grundsatz, dass Bauten stets nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Daraus folgt, dass grundsätzlich immer von einer Bewilligungspflicht auszugehen ist, es sei denn, das geltende Recht sieht diesbezüglich explizit eine Ausnahme vor. Die Bauherrschaft kann sich jedoch nicht darauf berufen, sie habe sich betreffend die Bewilligungspflicht geirrt und deshalb keine Bewilligung eingeholt.

Weiter sind zwingend die gesetzlichen Vorschriften für solche Bauten z.B. betreffend das zulässige Ausmass oder die energetischen Anforderungen etc. zu beachten. Dabei kann es auch zwischen Gemeinden im selben Kanton erhebliche Unterschiede geben. Sowohl für Laien als auch für Personen mit (Grund-) Kenntnissen des Baurechts (z.B. Gartenbauunternehmen, Metall- oder Holzbauer) kann es daher schwierig sein, die Bewilligungsfähigkeit im konkreten Fall verlässlich zu beurteilen. Die Bauherrschaft ist aus diesem Grund stets gut beraten, vor Baubeginn bei der zuständigen Gemeindebehörde die wichtigsten rechtlichen Abklärungen zum Bauvorhaben vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer davon ausgeht, es bedürfe keiner Baubewilligung und wenn mit der Bauausführung bereits begonnen wurde.

Auch vermeintlich geringfügige bauliche Veränderungen an bestehenden Bauten können bewilligungspflichtig sein, und zwar insbesondere dann, wenn dadurch ein Witterungsschutz bzw. ein (auch bloss teilweise) geschlossenes Bauwerk geschaffen wird. Dazu zählt beispielsweise auch der (nachträgliche) Einbau von Fenstern in einen Gartenpavillon oder der Umbau eines Carports in einen Wintergarten. Zu beachten ist weiter, dass ein Wintergarten – je nach Ausgangslage – auch Auswirkungen auf das bauliche Erweiterungspotenzial auf dem eigenen Grundstück haben kann, denn ein Wintergarten erweitert auch die Wohnnutzung.

Die Pergola als Spezialfall

Bei der «Pergola» kann die rechtliche Vorstellung über die Konstruktionsweise von derjenigen im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls abweichen. Mit einer Pergola ist rechtlich eine fest mit dem Boden verbundene Tragekonstruktion – meist aus Holz oder Stahl – gemeint, welche schattenspendenden Pflanzen als Träger dient und Gartenwege, Terrassen oder Plätze überspannt. Die Fläche unter der Pergola ist grundsätzlich der Witterung ausgesetzt, bietet also keinen Schutz gegen Regen und ermöglicht daher keinen dauernden Aufenthalt für Personen. Solche Konstruktionen sind – jedenfalls in der Bauzone – häufig bewilligungsfrei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeingültigen Grundsatz, weshalb auch in diesem Fall vor Baubeginn zu empfehlen ist, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.

Wird die Pergola mit einem festen Dach versehen, worunter auch witterungsbeständige Planen, Segeltücher, imprägnierte oder anderweitig witterungsfeste Stoffe, (Metall-) Lamellen etc. fallen, handelt es sich in aller Regel nicht mehr um eine bewilligungsfreie Pergola im baurechtlichen Sinn, sondern grundsätzlich um eine bewilligungspflichtige Baute. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn sich die schützende Dachfunktion wetterunabhängig aufheben lässt (z.B. durch manuelles oder automatisches Einfahren des Stoffs oder Schrägstellen der Lamellen). Eine bewilligungsfreie Pergola darf hingegen mittels Sonnenstoren überdacht werden, sofern dadurch lediglich der temporäre Schutz gegen die Sonne gewährleistet und im Unterschied zu einer festen Plane oder einem festen Dach kein wetterunabhängiger Betrieb möglich ist.

Vorsicht bei Bauvorhaben ausserhalb des Baugebiets

Für Bauvorhaben auf Grundstücken ausserhalb des Siedlungsgebiets, z.B. in der Landwirtschaftszone (sogenanntes Nichtbaugebiet), gibt es grundsätzlich keine Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht. Entgegen dem landläufigen Irrglauben gilt in diesem Gebiet das Bundesrecht vorrangig, welches auch für Pergolen immer die Einholung einer Baubewilligung nebst kantonaler Zustimmung verlangt. Selbst bei abparzellierten Grundstücken im Nichtbaugebiet (d.h. solche, die nicht mehr dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen) gilt dieser Grundsatz uneingeschränkt.

Fazit

Der Bau einer Pergola im Nichtbaugebiet erfordert nicht nur eine Baubewilligung der Gemeinde, sondern zusätzlich die Zustimmung der zuständigen kantonalen Stellen. In der Vergangenheit kam es vor, dass diese kantonale Zustimmung von der Gemeinde nicht eingeholt wurde – mit der Folge, dass möglicherweise bis heute keine rechtsgültige Baubewilligung besteht. In der Bauzone hingegen genügt für ein vergleichbares Vorhaben in der Regel die Bewilligung durch die Gemeinde allein.

Geschrieben von Dr. Lawrence Reiser

Reverse Founder Vesting: Wie Du Dich vor dem Abgang eines Mitgründers schützt

Der Aufbau eines Start-ups erfordert nicht nur eine innovative Idee, sondern auch die richtige Zusammensetzung des Gründerteams. Doch was passiert, wenn einer der Mitgründer das Unternehmen frühzeitig verlässt? Eine solche Situation kann nicht nur zu internen Konflikten führen, sondern auch das gesamte Geschäftsmodell gefährden. Reverse Founder Vesting bietet eine Möglichkeit, das Unternehmen und die verbleibenden Gründer vor den Konsequenzen eines unerwarteten Abgangs zu schützen. In diesem Artikel erfährst Du, was Reverse Founder Vesting ist und wie Du es einsetzen kannst, um das langfristige Bestehen Deines Start-ups zu sichern. 

1. Was ist Reverse Founder Vesting? 

Reverse Founder Vesting ist eine Vereinbarung, bei der Gründer ihre Anteile am Unternehmen schrittweise über einen bestimmten Zeitraum „verdienen“ müssen. Im Gegensatz zu klassischen Vesting-Modellen, bei denen Mitarbeiter ihre Anteile über die Zeit erhalten, sieht das Reverse Vesting vor, dass Gründer von Anfang an Anteile erhalten, diese aber bei einem vorzeitigen Abgang zum grössten Teil zurückgeben müssen. Die Anteile „verfallen“ somit schrittweise, je länger der Gründer im Unternehmen bleibt. 

Dieser Mechanismus schützt das Start-up und die verbleibenden Gründer vor der Gefahr, dass ein Mitgründer das Unternehmen verlässt und dennoch einen erheblichen Anteil des Eigenkapitals behält, ohne weiter zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. 

2. Warum ist Reverse Vesting wichtig? 

Das Reverse Founder Vesting ist aus mehreren Gründen ein essenzielles Instrument zum Schutz des Unternehmens: 

  • Verhinderung von Blockaden: Wenn ein Mitgründer frühzeitig ausscheidet und trotzdem einen grossen Anteil am Unternehmen behält, kann dies das Unternehmen blockieren. Bei Entscheidungen, die die Mehrheit der Anteile erfordern, kann der abwesende Mitgründer Schwierigkeiten verursachen. 
  • Gerechtigkeit für verbleibende Gründer: Die verbleibenden Gründer, die weiterhin Zeit, Geld und Energie in das Unternehmen investieren, sollen nicht benachteiligt werden, wenn ein Mitgründer das Unternehmen verlässt und dennoch überproportional von zukünftigen Gewinnen profitiert. 
  • Attraktivität für Investoren: Investoren achten darauf, dass das Gründerteam langfristig gebunden ist und keine hohen Anteile auf Mitgründer entfallen, die nicht mehr aktiv sind. Ein gut strukturiertes Reverse Vesting erhöht die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle Investoren. 

3. Wie funktioniert Reverse Founder Vesting? 

Beim Reverse Founder Vesting werden bestimmte Vesting-Bedingungen festgelegt, die die Gründer erfüllen müssen, um ihre Anteile zu behalten. Die wichtigsten Parameter dabei sind: 

  • Vesting-Periode: Die Dauer, über die sich die Anteile der Gründer vollständig „verfestigen“. Üblich sind Zeiträume zwischen 3 und 5 Jahren. Während dieser Zeit verdienen sich die Gründer ihre Anteile zurück. 
  • Cliff-Periode: Eine Cliff-Periode bezeichnet einen festgelegten Zeitraum, in dem keine Anteile fällig werden. Beispielsweise könnte eine 12-monatige Cliff-Periode vereinbart werden, in der der Gründer bei einem Abgang alle Anteile verliert. Erst nach Ablauf dieser Frist beginnt das schrittweise Vesting der Anteile. 
  • Vesting-Schema: Nach der Cliff-Periode vesten die Anteile typischerweise monatlich oder quartalsweise. Dies bedeutet, dass der Gründer nach und nach mehr Anteile „verdient“ und bei einem Abgang nur die nicht-gevesten Anteile zurückgeben muss. 

4. Schutzmechanismen bei vorzeitigem Abgang 

Reverse Founder Vesting schützt vor allem in Situationen, in denen ein Mitgründer das Unternehmen unerwartet verlässt. Im Vertrag sollten auch spezifische Klauseln für besondere Abgangsarten festgehalten werden: 

  • Good Leaver: Bei einem Abgang unter fairen und gerechtfertigten Umständen, etwa bei einer langfristigen Krankheit, kann vereinbart werden, dass der Mitgründer einen grösseren Teil seiner Anteile behält. 
  • Bad Leaver: Wenn ein Gründer das Unternehmen unter weniger erfreulichen Umständen verlässt – zum Beispiel aufgrund von grobem Fehlverhalten oder freiwilligem Ausscheiden – können die nicht-gevesten Anteile vollständig zurückgefordert werden. In diesen Fällen hat der Mitgründer weniger oder gar keinen Anspruch auf Anteile. 

5. Wie wird Reverse Founder Vesting vertraglich umgesetzt? 

Die Reverse Founder Vesting-Klausel wird typischerweise im Gründervertrag oder in der Aktionärsvereinbarung festgehalten. Dabei sollten die folgenden Punkte klar geregelt werden: 

  • Vesting-Zeitraum und Vesting-Rhythmus: Die genaue Dauer und der Rhythmus, in dem Anteile vesten, müssen festgelegt werden. 
  • Szenarien bei Abgang: Es sollte genau geregelt werden, wie viele Anteile bei einem Abgang verfallen und welche Umstände den Verlust der Anteile beeinflussen. 
  • Rückkaufsrecht: Die verbleibenden Gründer oder das Unternehmen selbst sollten ein Rückkaufsrecht auf die verfallenen Anteile haben. Es sollte klar definiert sein, zu welchen Konditionen (in der Regel zum Nennwert oder einem symbolischen Wert) die Anteile zurückgekauft werden können. 

Es empfiehlt sich, diese Vereinbarungen sorgfältig und mit juristischer Unterstützung zu gestalten, um sicherzustellen, dass alle möglichen Szenarien abgedeckt sind und keine rechtlichen Lücken bestehen. 

6. Vorteile für das Unternehmen 

Durch die Implementierung von Reverse Founder Vesting sichern sich Unternehmen und die verbleibenden Gründer gegen eine Vielzahl von Risiken ab: 

  • Langfristige Bindung: Gründer bleiben langfristig motiviert und haben einen Anreiz, im Unternehmen zu bleiben, da ihre Anteile mit der Zeit „verfestigen“. 
  • Schutz vor „Trittbrettfahrern“: Es wird vermieden, dass Gründer, die das Unternehmen früh verlassen, überproportional vom späteren Erfolg profitieren, ohne weiterhin zum Unternehmen beizutragen. 
  • Verbesserte Verhandlungsposition bei Investoren: Investoren sehen eine klare Vesting-Struktur als Zeichen für Professionalität und nachhaltige Unternehmensführung. Es verhindert, dass grosse Anteile auf Gründer entfallen, die nicht mehr im Unternehmen tätig sind. 

Fazit 

Reverse Founder Vesting ist ein essenzielles Instrument, um Start-ups vor den Risiken eines frühzeitigen Abgangs eines Mitgründers zu schützen. Es sichert das Unternehmen und die verbleibenden Gründer ab, sorgt für Fairness und erhöht die Attraktivität des Unternehmens für Investoren. Eine klare und vertraglich festgelegte Vesting-Struktur ist entscheidend, um spätere Konflikte zu vermeiden. Es empfiehlt sich, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um eine umfassende und rechtssichere Vesting-Vereinbarung zu implementieren.

Aktionärbindungsvertrag: Sinn und Logik bei KMUs

Ein Aktionärbindungsvertrag (auch Aktionärsvereinbarung genannt) ist ein wesentliches Instrument zur Regelung der Beziehungen zwischen Aktionären, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Während in grossen, börsennotierten Unternehmen viele Regelungen durch Gesetze und Börsenvorschriften klar festgelegt sind, ist es bei KMUs oft notwendig, individuelle Vereinbarungen zwischen den Aktionären zu treffen. Ein Aktionärbindungsvertrag sorgt für Klarheit und verhindert Konflikte, die das Unternehmen gefährden könnten. In diesem Artikel beleuchten wir den Sinn und die Logik eines Aktionärbindungsvertrags und warum er für KMUs von entscheidender Bedeutung ist. 

1. Was ist ein Aktionärbindungsvertrag? 

Ein Aktionärbindungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Aktionären eines Unternehmens, der über die Regelungen der Statuten hinausgehende Bestimmungen trifft. Während die Statuten eines Unternehmens allgemeine und gesetzliche Regelungen enthalten, regelt der Aktionärbindungsvertrag vor allem die individuellen Rechte und Pflichten der Aktionäre untereinander. Diese Vereinbarungen sind besonders bei KMUs wichtig, da die Aktionärsstruktur in kleineren Unternehmen oft eng und familiär ist, was spezifische Regelungen erfordert. 

Der Aktionärbindungsvertrag ergänzt die Statuten und das Aktienrecht, und er wird in der Regel nicht öffentlich im Handelsregister eingetragen, wodurch die Privatsphäre der Aktionäre gewahrt bleibt. 

2. Warum ist ein Aktionärbindungsvertrag für KMUs wichtig? 

In KMUs sind die Aktionärsstrukturen oft überschaubar. Die Aktionäre können gleichzeitig Geschäftsführer, Familienmitglieder oder Investoren sein. Diese enge Verflechtung bringt besondere Herausforderungen mit sich. Ein Aktionärbindungsvertrag schafft klare Rahmenbedingungen und verhindert Streitigkeiten, die den Betrieb gefährden könnten. 

Hier sind die wichtigsten Gründe, warum ein Aktionärbindungsvertrag in KMUs sinnvoll ist: 

  • Schutz vor Konflikten: Der Vertrag regelt den Umgang mit potenziellen Konfliktsituationen zwischen den Aktionären, wie etwa bei Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung oder Kapitalmassnahmen. 
  • Stabile Unternehmensführung: Aktionärbindungsverträge können festlegen, wie Entscheidungen getroffen werden, um die Unternehmensführung zu stabilisieren und handlungsfähig zu halten, insbesondere in Krisenzeiten. 
  • Nachfolgeplanung: Viele KMUs stehen früher oder später vor der Herausforderung der Unternehmensnachfolge. Ein Aktionärbindungsvertrag kann klare Regelungen für den Verkauf von Aktienanteilen und die Nachfolge innerhalb der Aktionärsstruktur treffen. 

3. Welche Inhalte sollte ein Aktionärbindungsvertrag haben? 

Ein Aktionärbindungsvertrag kann je nach den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens verschiedene Regelungen enthalten. Typische Inhalte eines solchen Vertrags sind: 

3.1 Stimmrechte und Entscheidungsfindung 

In KMUs kann es sinnvoll sein, bestimmte Stimmrechte und Entscheidungsbefugnisse im Aktionärbindungsvertrag festzulegen, um sicherzustellen, dass zentrale Entscheidungen nicht blockiert werden. Hier können z. B. Mehrheiten für wichtige Beschlüsse (wie Kapitalerhöhungen, Fusionen oder die Geschäftsführung) vereinbart werden. 

3.2 Übertragbarkeit von Aktien 

Eine der grössten Herausforderungen in KMUs ist die Frage, wie mit den Aktienanteilen eines ausscheidenden Aktionärs umgegangen wird. Um die Eigentümerstruktur des Unternehmens zu schützen, kann der Aktionärbindungsvertrag die Veräusserung von Aktien an Dritte einschränken. Häufig enthalten Aktionärsvereinbarungen folgende Klauseln: 

  • Vorkaufsrecht: Aktionäre erhalten ein Vorkaufsrecht, wenn ein anderer Aktionär seine Aktien verkaufen möchte. 
  • Mitverkaufsrecht (Tag-along): Wenn ein Mehrheitsaktionär seine Anteile verkauft, haben die Minderheitsaktionäre das Recht, ihre Anteile zu den gleichen Bedingungen mitzuverkaufen. 
  • Mitverkaufspflicht (Drag-along): Diese Klausel verpflichtet Minderheitsaktionäre, ihre Anteile zu verkaufen, wenn ein Mehrheitsaktionär seine Anteile verkauft, was einem Gesamtverkauf der Gesellschaft dienlich sein kann. 

3.3 Dividendenpolitik 

Ein Aktionärbindungsvertrag kann klare Regelungen zur Ausschüttung von Dividenden treffen. Dies verhindert Konflikte, insbesondere wenn einzelne Aktionäre auf kurzfristige Gewinne aus sind, während andere Aktionäre langfristige Investitionen bevorzugen. Ein klar definiertes Dividendenmodell kann die finanziellen Erwartungen aller Beteiligten berücksichtigen und Konflikte vermeiden. 

3.4 Unternehmensführung und Geschäftsleitung 

In vielen KMUs sind Aktionäre gleichzeitig auch in der Geschäftsführung tätig. Der Aktionärbindungsvertrag kann festlegen, wer die Geschäftsführung übernimmt, welche Befugnisse die Geschäftsführer haben und wie sie überwacht werden. Zusätzlich kann der Vertrag regeln, welche Mitbestimmungsrechte den nicht operativ tätigen Aktionären zustehen. 

3.5 Austritt und Ausschluss von Aktionären 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Regelung des Austritts eines Aktionärs. Der Aktionärbindungsvertrag kann festlegen, unter welchen Umständen ein Aktionär seine Anteile verkaufen darf oder muss und wie der Kaufpreis der Anteile ermittelt wird. Auch eine Ausschlussklausel kann aufgenommen werden, die es ermöglicht, einen Aktionär aus wichtigem Grund auszuschliessen – etwa bei grobem Fehlverhalten oder einem Interessenskonflikt. 

4. Vorteile eines Aktionärbindungsvertrags für KMUs 

Der Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags bietet KMUs zahlreiche Vorteile: 

  • Vermeidung von Streitigkeiten: Durch klare Regelungen wird das Risiko von Streitigkeiten zwischen den Aktionären reduziert, was die Stabilität des Unternehmens fördert. 
  • Langfristige Planungssicherheit: Mit einem Aktionärbindungsvertrag können wichtige Fragen wie Unternehmensnachfolge und Verkauf von Aktien langfristig geregelt werden, was vor allem für die Kontinuität des Unternehmens wichtig ist. 
  • Schutz der Minderheitsaktionäre: Die Vereinbarung von Mitverkaufsrechten (Tag-along) und Mitverkaufspflichten (Drag-along) stellt sicher, dass die Interessen von Minderheitsaktionären gewahrt werden und diese bei einem Verkauf nicht benachteiligt werden. 
  • Attraktivität für Investoren: Ein gut strukturierter Aktionärbindungsvertrag schafft Sicherheit für Investoren, die darauf vertrauen können, dass die Eigentumsverhältnisse und Entscheidungsprozesse klar geregelt sind. 

5. Fazit 

Ein Aktionärbindungsvertrag ist ein unerlässliches Instrument für KMUs, um langfristige Stabilität und klare Regeln im Aktionärskreis zu schaffen. Er bietet den Aktionären Sicherheit, schützt die Eigentümerstruktur und schafft klare Entscheidungs- und Nachfolgeregelungen. Besonders in Situationen, in denen es zu einem Aktionärswechsel oder einem Unternehmensverkauf kommt, sorgt der Vertrag dafür, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben. Für KMU-Unternehmer ist es daher entscheidend, einen gut durchdachten und rechtlich fundierten Aktionärbindungsvertrag abzuschliessen – am besten mit der Unterstützung eines erfahrenen Rechtsberaters, der sicherstellt, dass alle relevanten Punkte abgedeckt sind.

Neues Aktienrecht: Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungs(un)fähigkeit gemäss neuer Gesetzgebung

Mit der Reform des Schweizer Aktienrechts, die am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurden auch die Vorschriften zu Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungs(un)fähigkeit angepasst und präzisiert. Diese Regelungen sind für Unternehmen von zentraler Bedeutung, da sie im Falle finanzieller Schwierigkeiten klare Handlungsanweisungen vorgeben. In diesem Artikel beleuchten wir die rechtlichen Neuerungen und ihre Konsequenzen für Verwaltungsräte und Unternehmen. 

1. Kapitalverlust gemäss neuem Aktienrecht 

Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn das Eigenkapital eines Unternehmens durch Verluste so stark reduziert wurde, dass weniger als die Hälfte des nominalen Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven übrigbleibt. 

Was müssen Verwaltungsräte tun? 

Sobald ein Kapitalverlust festgestellt wird, verpflichtet das neue Aktienrecht den Verwaltungsrat zum Handeln: 

  • Einberufung der Generalversammlung: Der Verwaltungsrat muss die Generalversammlung unverzüglich einberufen und über die finanzielle Lage des Unternehmens informieren. Die Aktionäre müssen über den Kapitalverlust und die geplanten Massnahmen zur Sanierung oder Kapitalaufstockung unterrichtet werden. 
  • Massnahmen zur Sanierung: Der Verwaltungsrat sollte der Generalversammlung konkrete Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Diese können beispielsweise eine Kapitalerhöhung, die Aufnahme zusätzlicher Finanzmittel oder eine Umstrukturierung des Unternehmens beinhalten. 

Unterlässt der Verwaltungsrat diese Pflichten, kann er persönlich haftbar gemacht werden, wenn das Unternehmen durch das Nichthandeln weiter in finanzielle Schwierigkeiten gerät. 

2. Überschuldung gemäss neuem Aktienrecht 

Eine Überschuldung tritt ein, wenn das Fremdkapital eines Unternehmens seine Aktiven übersteigt. Dies bedeutet, dass die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht mehr vollständig durch das vorhandene Vermögen gedeckt sind. 

Schritte bei Überschuldung 

Im Falle einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat strengere Pflichten. Das neue Aktienrecht präzisiert die Handlungsanweisungen wie folgt: 

  • Zwischenbilanz erstellen: Sobald Anzeichen einer Überschuldung vorliegen, muss der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz aufstellen. Diese Bilanz ist in jedem Fall von der Revisionsstelle zu prüfen, falls eine solche besteht. 
  • Anzeige an das Gericht: Sollte die geprüfte Zwischenbilanz eine Überschuldung bestätigen und der Verwaltungsrat keine Aussicht auf eine kurzfristige Sanierung sehen, ist er verpflichtet, das zuständige Gericht zu benachrichtigen. Das Gericht kann in solchen Fällen den Konkurs über das Unternehmen eröffnen oder eine Frist zur Sanierung gewähren. 
  • Verzicht auf Anzeige: Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Anzeige beim Gericht kann unterlassen werden, wenn die Aktionäre oder Dritte, beispielsweise Gläubiger, im Umfang der Überschuldung Nachrangvereinbarungen eingehen. Diese Vereinbarungen verschieben die Rückzahlungsansprüche bis zur Beseitigung der Überschuldung, was dem Unternehmen Zeit für eine Sanierung verschaffen kann. 

3. Zahlungs(un)fähigkeit 

Im Zusammenhang mit Kapitalverlust und Überschuldung stellt sich auch die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit eines Unternehmens. Das neue Aktienrecht unterscheidet dabei klar zwischen Zahlungsunfähigkeit und blossen Liquiditätsengpässen. 

Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsengpass 

  • Zahlungsunfähigkeit: Ein Unternehmen gilt als zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und es keine Aussicht auf eine kurzfristige Besserung der finanziellen Lage gibt. Zahlungsunfähigkeit kann ein klares Zeichen für eine bevorstehende Überschuldung sein und sollte umgehend angegangen werden. 
  • Liquiditätsengpass: Ein vorübergehender Liquiditätsengpass bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Hier können gezielte Massnahmen wie eine Umschuldung, die Aufnahme von Krediten oder das Einfordern von ausstehenden Forderungen Abhilfe schaffen. 

Pflichten des Verwaltungsrats 

Auch bei Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit hat der Verwaltungsrat gemäss neuem Aktienrecht klare Pflichten: 

  • Überwachung der Liquidität: Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass die Liquiditätslage des Unternehmens laufend überwacht wird. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Liquidität ergreifen. 
  • Insolvenzrechtliche Schritte: Kann der Verwaltungsrat die Zahlungsunfähigkeit nicht kurzfristig beheben, muss er ebenfalls das zuständige Gericht benachrichtigen, um mögliche Insolvenzmassnahmen einzuleiten. 

4. Haftungsrisiken für den Verwaltungsrat 

Das neue Aktienrecht verschärft die Haftungsrisiken für Verwaltungsräte im Zusammenhang mit Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Wenn der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleitet, können ihm fahrlässiges oder absichtliches Verhalten vorgeworfen werden, was zu Schadenersatzforderungen durch Gläubiger oder Aktionäre führen kann. 

Um sich vor Haftungsrisiken zu schützen, sollten Verwaltungsräte sicherstellen, dass: 

  • Die finanzielle Lage des Unternehmens kontinuierlich überwacht wird. 
  • Zwischenbilanzen bei drohender Überschuldung rechtzeitig erstellt und geprüft werden. 
  • Die Generalversammlung ordnungsgemäss über Kapitalverluste informiert wird. 
  • Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich das Gericht informiert wird, sofern keine Nachrangvereinbarungen getroffen wurden. 

5. Fazit 

Das neue Aktienrecht stellt klare Anforderungen an den Umgang mit Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Diese Regelungen sollen Unternehmen dazu anhalten, finanzielle Probleme frühzeitig zu erkennen und zu handeln, um Insolvenzen zu vermeiden. Für Verwaltungsräte sind die Pflichten klar definiert, und bei Missachtung drohen erhebliche Haftungsrisiken. Eine professionelle und rechtzeitige Überwachung der finanziellen Lage sowie eine enge Zusammenarbeit mit Rechts- und Finanzexperten sind daher unerlässlich, um im Krisenfall schnell und rechtssicher zu handeln.

Bonuszahlungen im Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

Bonuszahlungen sind in vielen Unternehmen ein gängiges Instrument, um Mitarbeiter zu motivieren und besondere Leistungen zu belohnen. Doch gerade im Bereich des Arbeitsrechts werfen Bonuszahlungen häufig Fragen auf. Wann besteht ein Anspruch auf eine Bonuszahlung? Unter welchen Umständen kann eine solche Zahlung verweigert werden? Und wie sind Bonusvereinbarungen rechtlich zu gestalten, um Missverständnisse zu vermeiden? In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen von Bonuszahlungen im Arbeitsrecht und klären die wichtigsten Punkte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

1. Was ist eine Bonuszahlung? 

Eine Bonuszahlung ist eine zusätzliche Vergütung, die über den regulären Lohn hinaus gezahlt wird. Diese Zahlung kann auf verschiedenen Grundlagen basieren, wie zum Beispiel: 

  • Leistungsabhängige Bonussysteme: Hierbei wird der Bonus auf Basis der individuellen Leistung des Mitarbeiters oder des gesamten Unternehmens gezahlt. 
  • Gewinnabhängige Bonussysteme: Der Bonus wird an die wirtschaftlichen Ergebnisse des Unternehmens gekoppelt. 
  • Einmalzahlungen: Es gibt auch Boni, die einmalig gezahlt werden, etwa als Prämie für einen bestimmten Projekterfolg oder zu besonderen Anlässen wie Weihnachten. 

Im Schweizer Arbeitsrecht ist zu unterscheiden, ob die Bonuszahlung einen Lohnbestandteil darstellt oder ob sie als Gratifikation zu werten ist. Diese Unterscheidung hat wesentliche rechtliche Folgen. 

2. Lohnbestandteil oder Gratifikation? 

Die rechtliche Einstufung einer Bonuszahlung ist entscheidend, da sie unterschiedliche Rechte und Pflichten nach sich zieht: 

  • Bonus als Lohnbestandteil: Wenn der Bonus ein fester Bestandteil des vertraglich vereinbarten Lohnes ist, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diese Zahlung. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat oder der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. 
  • Bonus als Gratifikation: Eine Gratifikation ist eine freiwillige Sondervergütung des Arbeitgebers. Sie kann an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, etwa an die Leistung des Mitarbeiters oder den Erfolg des Unternehmens. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen auch entscheiden, ob und in welcher Höhe die Gratifikation gewährt wird. Wenn die Zahlung jedoch über mehrere Jahre hinweg in gleichbleibender Höhe erfolgt, kann sich daraus ein Anspruch auf diese Gratifikation ableiten. 

3. Regelungen im Arbeitsvertrag 

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, klare Regelungen zu Bonuszahlungen im Arbeitsvertrag oder einer separaten Bonusvereinbarung zu treffen. Hierbei sollten insbesondere folgende Punkte festgehalten werden: 

  • Kriterien für die Bonuszahlung: Welche Leistung oder welchen Erfolg muss der Arbeitnehmer erbringen, um einen Bonus zu erhalten? Werden individuelle oder unternehmensweite Ziele berücksichtigt? 
  • Freiwilligkeit der Zahlung: Wenn der Bonus eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers bleiben soll, muss dies klar im Vertrag festgehalten werden. Andernfalls könnte ein regelmässig gezahlter Bonus als fester Lohnbestandteil angesehen werden, was rechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers nach sich ziehen könnte. 
  • Bedingungen bei Austritt: In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf eine Bonuszahlung hat, wenn er vor Ende des Geschäftsjahres oder vor dem Zeitpunkt der Bonusausschüttung aus dem Unternehmen ausscheidet. Hier können vertragliche Regelungen getroffen werden, die den Anspruch einschränken oder ausschliessen. 

4. Bonuszahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

Eine der häufigsten Streitfragen im Zusammenhang mit Bonuszahlungen tritt bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf. Oft stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter Anspruch auf einen Bonus hat, wenn er das Unternehmen vor dem Ende des Geschäftsjahres verlässt oder wenn er während der Kündigungsfrist arbeitet. 

Gemäss Schweizer Recht ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich beim Bonus um einen festen Lohnbestandteil oder um eine freiwillige Leistung (Gratifikation) handelt: 

  • Lohnbestandteil: Bei einem Bonus, der als fester Lohnbestandteil gilt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf die anteilige Zahlung des Bonus, auch wenn er das Unternehmen verlässt. Dieser Anspruch besteht sogar dann, wenn der Mitarbeiter von sich aus kündigt oder das Unternehmen den Vertrag beendet. 
  • Gratifikation: Handelt es sich um eine freiwillige Gratifikation, können vertragliche Regelungen getroffen werden, die den Anspruch auf den Bonus bei einem Austritt des Mitarbeiters ausschliessen. Dies sollte jedoch im Arbeitsvertrag oder in einer Bonusvereinbarung klar geregelt sein. 

5. Gerichtliche Auseinandersetzungen um Bonuszahlungen 

In der Praxis kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um Bonuszahlungen. Dabei spielen vor allem die folgenden Fragen eine Rolle: 

  • Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Bonus als Lohnbestandteil oder handelt es sich um eine freiwillige Gratifikation? 
  • Wurde der Bonus über mehrere Jahre regelmässig in gleicher Höhe gezahlt, sodass ein Anspruch auf diese Leistung entstanden ist? 
  • Ist der Bonus an klare Leistungs- oder Unternehmensziele gebunden, die der Arbeitnehmer erfüllt hat? 

Für Unternehmen ist es daher wichtig, Bonussysteme und entsprechende Vereinbarungen rechtlich sicher zu gestalten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. 

Fazit 

Bonuszahlungen sind ein wirksames Mittel zur Mitarbeitermotivation, können aber auch zu rechtlichen Herausforderungen führen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob es sich um einen Lohnbestandteil oder eine freiwillige Gratifikation handelt und sicherstellen, dass entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung klar festgehalten sind. Besonders bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Frage des Bonusanspruchs oft ein Streitthema, weshalb rechtzeitige und klare Vereinbarungen wesentlich sind. Für beide Seiten kann es hilfreich sein, sich von einem erfahrenen Rechtsberater begleiten zu lassen, um Unsicherheiten und Risiken zu vermeiden.