Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts

Grundsatz 

Handelsgerichte sind spezialisierte Gerichte für handelsrechtliche Streitigkeiten. Sie bestehen aus Berufsrichtern der ersten und zweiten kantonalen Instanz sowie Fachrichtern aus der Wirtschaft und vereinen juristische mit wirtschaftlicher Expertise. Die Kantone Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich haben ein Handelsgericht.

Als einzige kantonale Instanz verkürzen Handelsgerichte den Instanzenzug: Die klagende Partei kann auf das Schlichtungsverfahren verzichten und die Klage direkt beim Gericht einreichen. Gegen Entscheide des Handelsgerichts steht die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen. Diese Ausnahme vom Grundsatz des doppelten Instanzenzugs wird durch die besondere Fachkompetenz und die gewünschte Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt.

Ein wesentlicher Vorteil der Handelsgerichtsbarkeit liegt ferner darin, dass aufgrund des vorhandenen Fachwissens im Grundsatz externe Gutachten entfallen. Dadurch sind Verfahren in der Regel schneller und praxisnah.

Ob ein Handelsgericht zuständig ist, hängt wesentlich von der Stellung der Parteien ab:

Kläger und Beklagter sind beide im Handelsregister eingetragen 

Sind beide Parteien im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, gilt Art. 6 Abs. 2 ZPO:

  • Die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei muss betroffen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO);
  • der Streitwert muss über CHF 30’000 liegen oder es muss sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handeln (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO);
  • beide Parteien müssen im Handelsregister eingetragen sein (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO);
  • ausgeschlossen sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz sowie dem Miet- und Pachtrecht (Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts zwingend. Die Klage darf nicht bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde oder einem ordentlichen Gericht eingereicht werden. 

Nur der Beklagte ist im Handelsregister eingetragen 

Ist nur der Beklagte als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt, so kann der Kläger, z.B. eine Privatperson ohne Unternehmenseigenschaft, zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen. Es steht dem Kläger somit ein Wahlrecht zu (Art. 6 Abs. 3 ZPO).

Wird das Handelsgericht gestützt auf das Klägerwahlrecht angerufen, bleibt dieses auch für eine konnexe Widerklage zuständig, selbst wenn der ursprüngliche Kläger (der Widerbeklagte) nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Nur der Kläger ist im Handelsregister eingetragen 

Ist hingegen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte im Handelsregister eingetragen, besteht kein Wahlrecht des Klägers; das Handelsgericht ist, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gegeben sind, zwingend anzurufen.

Passive Streitgenossenschaft (mehrere Beklagte) 

Bei einer einfachen Streitgenossenschaft auf der Seite der Beklagten müssen alle Mitglieder der Streitgenossenschaft im Handelsregister eingetragen sein, damit das Handelsgericht sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 6 ZPO).

Fehlt der Handelsregistereintrag bei einzelnen Beklagten, können die Kantone aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung von widersprechenden Urteilen eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts vorsehen und damit die nach Art. 6 Abs. 2 ZPO an sich zwingende sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts aufheben. Ohne eine solche Regelung müsste die Klage aufgespalten werden, womit das Handelsgericht für Eingetragene und das ordentliche Gericht für Nicht-Eingetragene zuständig wäre. Dies verletzt jedoch die Prozessökonomie. Im Regelfall ist in solchen Fällen das kantonale erstinstanzliche Gericht für alle einfachen, passiven Streitgenossen zuständig.

Der Kanton St. Gallen sieht etwa in Art. 10 Abs. 2 EG-ZPO SG vor, dass in solchen Fällen das ordentliche Gericht für sämtliche Beklagten zuständig ist. Die zwingende Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO ist damit aufgehoben.

Die Botschaft zum Revisionsentwurf der ZPO stellt klar, dass Art. 6 Abs. 6 ZPO nur im Rahmen handelsrechtlicher und nicht auch für optional handelsgerichtliche Streitigkeiten gilt. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 4 ZPO gelangt somit Art. 71 Abs. 1 lit. c ZPO zur Anwendung. In diesem Bereich sind einfache Streitgenossenschaften somit ausgeschlossen, wenn das Handelsgericht nicht für alle Streitigkeiten sachlich zuständig ist.

Aktive Streitgenossenschaft (mehrere Kläger) 

Auch auf Klägerseite müssen grundsätzlich alle Streitgenossen die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllen (Art. 6 Abs. 6 ZPO analog). Andernfalls kann wie bei der passiven Streitgenossenschaft ebenfalls eine kantonale Regelung zur einheitlichen Zuständigkeit vorgesehen werden, wobei nicht das Handelsgericht zuständig sein kann, wenn dieses nicht für alle Streitgenossen zuständig ist.

Sonderfall: Notwendige Streitgenossenschaft 

Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO) verlangt das materielle Recht zwingend ein einheitliches Urteil. Eine Aufspaltung der notwendigen Streitgenossenschaft und damit des Verfahrens wäre unzulässig, da dies zur Abweisung der jeweiligen Klagen wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation führen würde. Daraus folgt, dass die notwendige Streitgenossenschaft gerade nicht die gleiche sachliche Zuständigkeit für jeden einzelnen notwendigen Streitgenossen voraussetzt.

Für die Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt:

  • Hinsichtlich der geschäftlichen Tätigkeit genügt es, wenn entweder die geschäftliche Tätigkeit der Gegenpartei der notwendigen Streitgenossenschaft oder zumindest die geschäftliche Tätigkeit nur eines notwendigen Streitgenossens betroffen ist;
  • bei aktiven notwendigen Streitgenossen können nicht im Handelsregister eingetragene Parteien ihr Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO ausüben;
  • bei passiven notwendigen Streitgenossen ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn sämtliche Beklagten im Handelsregister eingetragen sind.

Internationale Streitigkeiten

Neu können Kantone ihre Handelsgerichte auch für internationale Streitigkeiten zuständig erklären (Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO), sofern:

  • die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
  • der Streitwert mindestens CHF 100’000 beträgt;
  • die Parteien die Zuständigkeit vereinbaren;
  • mindestens eine Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat.

Damit wird der Gerichtsstandort Schweiz für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten zusätzlich gestärkt. Besonders relevant ist die Möglichkeit, Verfahren künftig auch auf Englisch zu führen.

Während Zürich und Bern entsprechende internationale Handelsgerichte planen, haben St. Gallen und Aargau diese Möglichkeit bislang nicht umgesetzt.

Geschrieben von Charlotte Arndgen

Wann Bauten ihren Schutz verlieren – Bestandesschutz ausserhalb der Bauzonen (Art. 24c Abs. 1 RPG)

Viele Eigentümer gehen davon aus, dass eine bestehende Baute ausserhalb der Bauzonen bereits deshalb Bestandesschutz geniesst, weil sie seit Jahrzehnten besteht. Ein jüngst publizierter Entscheid des Bundesgerichts zum Raumplanungsrecht zeigt jedoch erneut, dass sich diese Annahme als folgenschwerer Irrtum erweisen kann. Bestandesschutz besteht nur unter klaren Voraussetzungen. Gerade bei seit längerer Zeit leerstehenden, vernachlässigten oder aus technischen Gründen nicht mehr nutzbaren Bauten kann er entfallen. Wer in einer solchen Ausgangslage ohne vorgängige rechtliche Klärung saniert oder umbaut, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus.

Bauen ausserhalb der Bauzonen bleibt die Ausnahme

Das Raumplanungsrecht folgt ausserhalb der Bauzonen einem strengen Grundsatz. Bauliche Entwicklungen sollen dort nur in ausgewählten Fällen zugelassen werden. Dieses System dient der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und prägt auch den Umgang mit bestehenden Bauten. Der Bestandesschutz ausserhalb der Bauzonen will deshalb nicht bestehende Entwicklungsmöglichkeiten bewahren oder gar neue eröffnen, sondern höchstens den Fortbestand bestehender Rechtspositionen sichern.

Was Bestandesschutz rechtlich bedeutet

Der Begriff des Bestandesschutzes wird in der Praxis oft zu weit verstanden. Rechtmässig erstellte Bauten ausserhalb der Bauzonen geniessen nicht schrankenlos Schutz. Insbesondere bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Erneuerung, der Änderung, der massvollen Erweiterung oder dem Wiederaufbau bestehender Bauten richten sich nach den besonderen bundesrechtlichen Ausnahmebestimmungen.

Für nicht landwirtschaftlich genutzte Bauten und Anlagen ist dabei vor allem Art. 24c RPG von Bedeutung. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert wurde, infolge einer Rechtsänderung zonenwidrig geworden ist, ausserhalb der Bauzonen liegt und noch bestimmungsgemäss nutzbar ist. Beim Wiederaufbau kommt zusätzlich hinzu, dass an der Nutzung ein ununterbrochenes Interesse bestehen muss.

Entscheidend ist damit nicht bloss, dass ein Gebäude alt ist oder seit langer Zeit besteht. Massgeblich ist vielmehr, ob die Baute in den Anwendungsbereich der einschlägigen Ausnahmebestimmung fällt und ob deren Voraussetzungen im konkreten Zeitpunkt tatsächlich noch erfüllt sind. Gerade die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit ist in der Praxis der kritische Punkt.

Bestimmungsgemässe Nutzbarkeit als zentrale Hürde 

Die Frage der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit ist für die Bewilligungspraxis zentral. Sie bedeutet nicht, dass eine Baute heutigen Komfort- oder Energiestandards entsprechen muss. Erforderlich ist, dass sie ihrer bisherigen Zweckbestimmung nach, z.B. für Wohnzwecke, noch nutzbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, kann sich der Eigentümer nicht ohne Weiteres auf den Bestandesschutz berufen.

Längerer Leerstand, ausbleibender Unterhalt, fehlende Infrastruktur oder ein Zustand, der eine Nutzung nur noch nach grundlegender Renovation erlaubt, können dazu führen, dass die frühere Nutzung rechtlich nicht mehr als fortbestehend angesehen wird. Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngst publizierten Entscheid erneut bestätigt (vgl. Entscheid 1C_647/2023 vom 8. Dezember 2025).

Leerstand kann gefährlich sein

Nicht jeder Leerstand führt automatisch zum Verlust des Bestandesschutzes. Ein vorübergehender Nutzungsunterbruch ist anders zu beurteilen als ein langjähriger Verzicht auf die Nutzung in Verbindung mit dem Zerfall der Bausubstanz, z.B. zufolge unterbliebenen Unterhalt. Je stärker sich nach aussen zeigt, dass die bisherige Nutzung von der Eigentümerschaft nicht mehr getragen wird, desto heikler wird die Ausgangslage.

Für Eigentümer bedeutet das vor allem eines. Wer sich auf Bestandesschutz berufen will, sollte nicht nur die historische Nutzung darlegen können, sondern auch objektive Anhaltspunkte dafür haben, dass diese Nutzung nie dauerhaft bzw. definitiv aufgegeben wurde. In der Praxis sind genau diese tatsächlichen Umstände oft entscheidender als die blosse Behauptung, man habe die Liegenschaft später wieder zum bestimmungsgemässen Zweck nutzen wollen.

Sanierungen ohne vorgängige Klärung

Ein typisches Problem in der Praxis entsteht dann, wenn eine Baute über Jahre kaum unterhalten wird und erst später mit baulichen Massnahmen wieder nutzbar gemacht werden soll. Ist der Bestandesschutz nach den vorgenannten Kriterien in diesem Zeitpunkt bereits entfallen, lässt sich die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit nicht einfach durch Renovationsarbeiten oder technische Erneuerungen wiederherstellen. Wer ohne saubere rechtliche Prüfung in solchen Situationen vorprescht, verschlechtert seine rechtliche Position häufig zusätzlich.

Hinzu kommt, dass ausserhalb der Bauzonen frühere Veränderungen einer Baute (baulicher Art oder auch in Bezug auf ihren Zweck), die dannzumal ohne Bewilligung umgesetzt wurden, rechtlich besonders heikle Situationen schaffen. Ohne genauere Abklärungen ist deshalb Zurückhaltung geboten, sobald fraglich ist, ob überhaupt eine in ihrem Bestand geschützte Nutzung vorliegt.

Was Eigentümer frühzeitig prüfen sollten

Wer eine ältere Liegenschaft ausserhalb der Bauzonen erwerben, sanieren oder wieder nutzen will, sollte den Bestandesschutz nie einfach als vorausgesetzt betrachten. Vorab zu prüfen ist insbesondere die rechtmässige Erstellung oder Änderung (mitsamt der Umgebung), die historisch zulässige Nutzung, die massgebliche Rechtsänderung, der heutige bauliche Zustand und die Frage, ob die Baute nach den gesamten Umständen noch bestimmungsgemäss nutzbar ist. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob ein ununterbrochenes Interesse an der Nutzung nachweisbar ist.

Ebenso wichtig ist die richtige Strategie im Verfahren. Wer zu spät klärt, ob überhaupt noch eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht, investiert rasch in eine bauliche oder planerische Richtung, die sich später nicht halten lässt. Gerade bei Wohnhäusern, ehemaligen Ökonomiegebäuden (z.B. Stallbauten) oder gemischt genutzten Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung oft entscheidender als eine vorschnelle technische Projektierung.

Fazit 

Der Bestandesschutz stellt ein zentrales Abklärungsthema im Rahmen eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzonen dar. Geschützt ist nicht einfach jede alte Baute. Entscheidend ist, ob die bundesrechtlichen Voraussetzungen der anwendbaren Ausnahmebestimmung im konkreten Fall noch erfüllt sind. Wird eine Liegenschaft über Jahre nicht mehr genutzt, fehlt es an einem zweckmässigen Unterhalt oder ist ihre bisherige Funktion objektiv nicht mehr tragfähig, kann der Bestandesschutz entfallen. Umfassende Sanierungen der Bausubstanz erweisen sich danach als nicht mehr bewilligungsfähig, es droht die Wiederherstellung.

Planen Sie die Sanierung oder den Erwerb einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzonen, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Eine klare Einordnung der Ausgangslage hilft, Fehlplanungen, Verzögerungen und kostspielige Rückschritte zu vermeiden.

Geschrieben von Dr. Lawrence Reiser